Aufgrund der aktuellen Lage besteht im Iran für christliche Konvertiten, die ihren Glauben in Gemeinschaft mit anderen oder sonst öffentlichkeitswirksam ausüben, die beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen.
Nach § 28 Abs. 1a AsylG kann sich ein Ausländer bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG auch auf Umstände stützen, die nach Verlassen des Herkunftslandes entstanden sind; dies gilt gerade, wenn der Ausländer seine religiöse Überzeugung aufgrund ernsthafter Erwägungen wechselt und nach gewissenhafter Prüfung etwa vom Islam zum Christentum übertritt.
Die Weigerung, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ist nur gerechtfertigt, wenn dadurch ein offensichtlich missbräuchliches oder zweckgerichtetes Verhalten der Person geahndet werden soll; hierfür muss die Person bewusst unredliche Aktivitäten, Handlungen oder Verhaltensweisen vorgenommen bzw. an den Tag gelegt haben, und zwar ausschließlich zu dem Zweck, um die für seine Anerkennung als Flüchtling erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.