Nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie bestimmt sich die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nach der gesamten Gegenleistung, die der Leistende vom Abnehmer oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll. Maßgeblich ist der Betrag, der dem leistenden Unternehmer tatsächlich zufließt.
Die Sonderregelung des Art. 26 der Sechsten Richtlinie gilt ausschließlich für
Reiseveranstalter. Vermittlungsleistungen fallen nicht unter diese Bestimmung, sondern unter die allgemeinen Vorschriften zur Bestimmung der Besteuerungsgrundlage.
Ein Preisnachlass, den ein
Vermittler aus eigener Initiative und auf eigene Kosten an den Endverbraucher gewährt, beeinflusst die Bemessungsgrundlage nicht. Der vermittelte Unternehmer erhält weiterhin die vereinbarte Gegenleistung in voller Höhe. Der Nachlass mindert weder den Umsatz des Reiseveranstalters noch die vom Vermittler erbrachte Leistung, da er aus der Vergütung des Vermittlers oder aus eigenen Mitteln finanziert wird.
Die Grundsätze aus dem Urteil EuGH, 24.10.1996 - Az: C-317/94 - finden auf diese Konstellation keine Anwendung. Dort führte ein Nachlass durch den ersten Unternehmer in einer Vertriebskette an den Endverbraucher zu einer Verringerung der Bemessungsgrundlage, weil der Unternehmer selbst eine geringere Gegenleistung erhielt. Bei einem Vermittler liegt eine solche Minderung nicht vor, da die vermittelten und die vermittelnden Leistungen rechtlich und wirtschaftlich voneinander getrennt sind.
Ein vom Vermittler gewährter Rabatt führt daher nicht zu einer Reduzierung der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage nach der Sechsten Richtlinie.