Ein Anspruch auf Auszahlung von Reisewerten gemäß § 812 BGB ohne Reisebuchung besteht bei einem Reiseservicevertrag nicht. Dem jeweiligen Kunden stehen nur Reisewerte zu. Zwar ist eine Kündigung des Vertrages grundsätzlich möglich, dies hat jedoch nur zur Folge, dass für die Zukunft keine weiteren Zahlungen durch den Kunden zu erbringen sind. Eine Auszahlung von „Reisewerten“ hat deshalb trotzdem nicht zu erfolgen. Der Kunde kann diese Reisewerte nur „abreisen“.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte schließt mit ihren Kunden sogenannte Reiseserviceverträge. Das Geschäftsmodell der Beklagten funktionierte dahingehend, dass die geworbenen Kunden monatlich einen Betrag an die Beklagte zu leisten hatten und dafür Reisewerte gutgeschrieben bekamen. Dabei gab es verschiedene Vertragsmodelle, bei denen z.B. bei einer Zahlung von 89,00 € monatlich 100,00 Reisewerte gutgeschrieben wurden aber auch Modelle bei denen für die Zahlung von 69,50 € 75,00 Werte gutgeschrieben wurden. Welches Modell im vorliegenden Fall genau gewählt wurde ist vom Kläger nicht vorgetragen worden.
Mit den Reisewerten sollte dann bei Buchung über das zur Unternehmensgruppe der Beklagten gehörende
Reisebüro eine Bezahlung des
Reisepreises unter Anrechnung von einem Reisewert gleich 1 EUR erfolgen.
In der Abwicklung wird dabei zwischen dem „Veranstalterinkasso“ und „Reisebüroinkasso“ unterschieden. Beim Reisebüroinkasso entrichtete das Reisebüro das Entgelt an den jeweiligen Leistungserbringer und erhielt den aus Reisewerten zu verrechnenden Betrag von der Vertragspartnerin des Servicevertrages. Im Fall des Veranstalterinkassos zahlte der Kunde den Reisepreis an den Leistungserbringer und erhielt unter Abschreibung vom Reisewertbestand einen entsprechenden Betrag von der Vertragspartnerin des Servicevertrages. Welches Verfahren zur Anwendung kommt hängt davon ab, bei welchem Veranstalter der Kunde eine Reise bucht und wie dieser Veranstalter mit dem Reisebüro abrechnet.
In der Vergangenheit wurde auch im Vertragsverhältnis zum Kläger so verfahren. Er hat mehrere Reisen auf diesem Weg gebucht und zumindest auf entsprechenden Druck hin auch abgerechnet bekommen. Inzwischen hat der Kläger wieder Reisewerte in Höhe von 4.600,00 € bei der Beklagten erworben.
Wegen dieser Probleme in der Abwicklung kündigte er am 04.04.2016 den Vertrag und verlangte die Rückzahlung. Ferner hat er den Vertrag später auch widerrufen, da er der Auffassung ist, dass es sich um einen Fernabsatzvertrag handelte.
Die Beklagte will nur noch einen Teil der Reisewerte auf Reisebuchungen anrechnen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein entsprechender Rückzahlungsanspruch nach der Kündigung und dem Widerruf des Vertrages zustehe. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Widerrufsbelehrung habe er nicht erhalten.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2016 zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn bei Buchungen von Reiseleistungen für sich, seine Ehefrau und seine Kinder über das Reisebüro Deutsche Reisetouristik GmbH bzw. entsprechende Vertragspartner der Beklagten bis zur jeweils noch vorhandenen Höhe der auf seinem Reisewertkonto zur Kundennummer 51664 bei ihr vorhandene Reisewerte (Stand August 2017, Wert 4.600,00 €) den jeweiligen Vertragspartnern, Leistungsträgern, Reiseanbietern gegenüber bei Fälligkeit der jeweiligen Reiseleistung der gebuchten Reise zu 100 % von der Zahlung freizustellen bzw. an den Kläger auszuzahlen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Zahlungsanspruch ohne Reisebuchung nicht bestehe. Sie behauptet, dass bei jeder Reisebuchung die AGB beigefügt gewesen seien ebenso wie eine Widerrufsbelehrung.
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