Die Parteien stritten im vorliegenden Fall um eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und die Einstufung der Wohnung im Mietspiegel, konkret um die Negativmerkmale „keine Kochmöglichkeit“ und „keine Spüle“. Denn im vorliegenden Fall war das Eigentum an dem Herd und die Spüle dem Mieter übertragen worden, der als hierfür ein Mietnachlass erhielt.
Das Gericht entschied, dass Einrichtungsgegenstände, die im Eigentum des Mieters liegen, bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete außer Betracht bleiben. Hierbei ist zu beachten, dass der Mieter das Risiko dafür trägt, dass diese Gegenstände durch vertragsgemäßen Gebrauch kaputt gegen und ggf. neu angeschafft werden müssen.
Es ist hierbei unerheblich, dass dem Mieter im Rahmen der Eigentumsübertragung an den Einrichtungsgegenständen der Küche ein Mietnachlass gewährt wurde. Das Zustandekommen der Ausgangsmiete ist für die Bewertung des Mieterhöhungsverlangens ohne Bedeutung.
Das Gericht entschied, dass Einrichtungsgegenstände, die im Eigentum des Mieters liegen, bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete außer Betracht bleiben. Hierbei ist zu beachten, dass der Mieter das Risiko dafür trägt, dass diese Gegenstände durch vertragsgemäßen Gebrauch kaputt gegen und ggf. neu angeschafft werden müssen.
Es ist hierbei unerheblich, dass dem Mieter im Rahmen der Eigentumsübertragung an den Einrichtungsgegenständen der Küche ein Mietnachlass gewährt wurde. Das Zustandekommen der Ausgangsmiete ist für die Bewertung des Mieterhöhungsverlangens ohne Bedeutung.
AG Berlin-Lichtenberg, 06.02.2019 - Az: 15 C 270/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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