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Parkausweis zur Parkerleichterung für Berufsbetreuer?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Klägerin des vorliegenden Falls ist tätig als Berufsbetreuerin. Hierfür beantragte sie einen Parkausweis zur Parkerleichterung gemäß § 46 StVO. Der Antrag wurde jedoch mit folgender Begründung abgelehnt:

Es bestehe kein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung komme nur in besonders dringenden Fällen in Betracht. Das entsprechende Ermessen werde restriktiv angewendet. Der Besuch etwa von Wohnungen, Pflegeheimen oder Behörden sein kein verkehrsrechtlicher Ausnahmefall, sondern Alltag im Verkehrsgeschehen einer Großstadt. Ein gewisser Fußweg sowie die Nutzung von Parkscheinautomaten oder Parkhäusern sei zumutbar.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass Betreuertätigkeit im Gemeinwohlinteresse liege - sie übernehme insoweit eine staatliche Aufgabe. Sie könne dabei nicht mit den üblichen Verkehrsteilnehmern gleichgesetzt werden. Die Klägerin könne ihre Arbeit als Betreuerin nicht ordnungsgemäß ausführen, wenn sie keine Parkplätze an ihren Einsatzorten finde. Die Entscheidung der Beklagten stelle einen Ermessensfehlgebrauch dar. Das Vorbringen der Beklagten stehe zudem mit der Vorgehensweise der letzten Jahre völlig im Widerspruch.

Das Gericht konnte sich der Ansicht der Klägerin jedoch nicht anschließen, so dass die Klage scheiterte:

Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Ausnahmegenehmigung kommt § 46 Abs 1 StVO in Betracht. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragssteller Ausnahmen genehmigen unter anderem von den Halt- und Parkverboten, von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten oder von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhalteverbots nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken.

Die Entscheidung über die Erteilung einer derartigen Ausnahmegenehmigung liegt im Ermessen der Behörde und kann gerichtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 VwGO).

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