Soweit § 27 Abs. 2 CoSchuV die Befugnis umfasst, „auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen“, erfordern derartige Maßnahmen, wenn, wie hier im § 16 Abs. 1 CoSchuV bereits andere Regelungen mit Inhaltsgleichen Folgesetzungen existieren, ein besonderes Begründungsbedürfnis ihrer Notwendigkeit, denn es ist spezifiziert aufzuzeigen, warum die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung nicht zum Erfolg führen wird.
Der klare Normbefehl in § 16 Abs. 1 Nr. 1 CoSchuV regelt Veranstaltungen und Kulturbetrieb erkennbar abschließend und sieht nur nach den dortigen Maßgaben Abweichungen vor. Dieser klare Normbefehl kann nicht durch die pauschale, weitreichende und allgemeine Regelung in § 27 Abs. 2 CoSchuV mit der Verbindlicherklärung eines Präventions- und Eskalationskonzepts umgangen werden.
VG Frankfurt/Main, 23.08.2021 - Az: 5 L 2323/21
ECLI:DE:VGFFM:2021:0823.5L2323.21.F.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Tagesspiegel
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.245 Bewertungen)
Präzise Beratung, ausführliche und auch rasche Beantwortung der offenen Fragen - bin sehr zufrieden!
Verifizierter Mandant
Sehr empfehlenswert!!! Schnelle unkomplizierte Hilfe und ausführliche Antworten in der Rechtsberatung! Ein Lob für diese tolle online Seite.