Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 392.786 Anfragen

Getestete Personenanzahl bei Event-Veranstaltung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Soweit § 27 Abs. 2 CoSchuV die Befugnis umfasst, „auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen“, erfordern derartige Maßnahmen, wenn, wie hier im § 16 Abs. 1 CoSchuV bereits andere Regelungen mit Inhaltsgleichen Folgesetzungen existieren, ein besonderes Begründungsbedürfnis ihrer Notwendigkeit, denn es ist spezifiziert aufzuzeigen, warum die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung nicht zum Erfolg führen wird.

Der klare Normbefehl in § 16 Abs. 1 Nr. 1 CoSchuV regelt Veranstaltungen und Kulturbetrieb erkennbar abschließend und sieht nur nach den dortigen Maßgaben Abweichungen vor. Dieser klare Normbefehl kann nicht durch die pauschale, weitreichende und allgemeine Regelung in § 27 Abs. 2 CoSchuV mit der Verbindlicherklärung eines Präventions- und Eskalationskonzepts umgangen werden.


VG Frankfurt/Main, 23.08.2021 - Az: 5 L 2323/21

ECLI:DE:VGFFM:2021:0823.5L2323.21.F.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom mdr

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.786 Beratungsanfragen

Super Beratung und Hilfe, vielen Dank.

Verifizierter Mandant

Sehr schnelle, freundliche und vor allem kompetente Hilfe.

Verifizierter Mandant