Wenn in versammlungsrechtlichen Auflagen nebeneinander die Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Angehörigen anderer Haushalte und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet werden, bedarf es einer konkreten, substantiierten Begründung, warum nicht bereits die Abstandsregelung ausreicht, um infektionsschutzrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen.
VG Frankfurt/Main, 18.01.2022 - Az: 5 L103/22
ECLI:DE:VGFFM:2022:0118.5L103.22.F.00
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