Vorliegend ist für die Beurteilung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich, mithin das Infektionsschutzgesetz in seiner oben genannten aktuellen Fassung. Ob dies auch denn gilt, wenn zwischenzeitlich entstandene Ansprüche hierdurch wieder entfielen, bedarf keiner Entscheidung. Bei der Entschädigung nach § 56 IfSG geht es um eine Billigkeitsregelung, keine Amtshaftung.
Ein Anspruch der Klägerin auf Entschädigung nach § 56 Abs. 5 Satz 1, 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 IfSG besteht nicht. Nach diesen Vorgaben hat bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen und werden die ausgezahlten Beträge dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet, wenn eine Person zu entschädigen ist, die nach § 30 IfSG, auch in Verbindung mit § 32 IfSG, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG erlassenen Rechtsverordnung absondert. Im Fall der Klägerin hatte das Gesundheitsamt gegen den Mitarbeiter der Klägerin, Herr A, jedoch weder mündlich am 17. März 2020 noch danach eine Absonderungsanordnung erlassen.
Zur Überzeugung des Gerichts steht nach Einvernahme der beiden Zeuginnen Frau B und C sowie unter Heranziehung der Gerichts- und Behördenakten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, folgender tatsächlicher Ablauf fest:
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