Auf Seiten eines wegeberechtigten Nachbarn führt der Notwegeanspruch gemäß § 917 Abs. 1 BGB zu einer Erweiterung des Inhalts seines Grundstückseigentums. Bequemlichkeit wird jedoch durch das Notwegerecht nicht geschützt, so dass der Berechtigte gegenüber dem Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Mitbenutzung eines anderen bis zur Mitte des Nachbargrundstücks reichenden Weges hat, nur weil dieser im Gegensatz zu dem berganführenden Notweg mit dem Pkw oder einem Kleintransporter befahrbar wäre.
Insbesondere scheidet die Einräumung eines weiteren Notwegerechts dann aus, wenn der Berechtigte die Absicht hegt, den bestehenden Weg des Nachbarn über dessen Grundstück zu verlängern und auf dem eigenen Grundstück dann einen Stellplatz zu errichten, auf dem der eigene PKW geparkt werden kann.
Insbesondere scheidet die Einräumung eines weiteren Notwegerechts dann aus, wenn der Berechtigte die Absicht hegt, den bestehenden Weg des Nachbarn über dessen Grundstück zu verlängern und auf dem eigenen Grundstück dann einen Stellplatz zu errichten, auf dem der eigene PKW geparkt werden kann.
LG Magdeburg, 14.12.2017 - Az: 10 O 1705/16 (379)
ECLI:DE:LGMAGDE:2017:1130.10O1705.16.00
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