Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 411.818 Anfragen

Rückverweisung im Erbrecht: Wenn New Yorker Recht auf deutsches Sachrecht verweist

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Der Anteil an einer Erbengemeinschaft, deren Vermögen im Wesentlichen aus einem Grundstück besteht, ist als bewegliches Vermögen zu qualifizieren, wenn das ausländische Kollisionsrecht für diese Qualifikationsfrage auf die inländischen Sachnormen (Sachnormverweisung) verweist. Zudem muss der Tatrichter bei der Ermittlung ausländischen Rechts nicht nur die Rechtsquellen, sondern auch die ausländische Rechtspraxis und Rechtsprechung ausschöpfen; unterbleibt dies, liegt ein Ermessensfehler vor.

Wie erfolgt die Ermittlung ausländischen Rechts?

Der Tatrichter hat den Inhalt des zur Anwendung berufenen ausländischen Rechts von Amts wegen zu ermitteln und dabei so anzuwenden, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet. Die Art und Weise, wie sich der Tatrichter diese Kenntnis verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dabei darf sich die Ermittlung jedoch nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken; zu berücksichtigen ist vielmehr auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung (vgl. BGH, 13.05.2015 - Az: IV ZB 30/14; BGH, 21.01.2026 - Az: IV ZR 40/25; BGH, 29.06.2022 - Az: IV ZR 110/21; BGH, 18.03.2020 - Az: IV ZR 62/19). Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit nur, ob der Tatrichter dieses Ermessen fehlerfrei ausgeübt und sich anbietende Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat. Bleibt die Ermittlung lückenhaft, weil maßgebliche Vorschriften des ausländischen Rechts nicht berücksichtigt werden, ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht gehindert, das ausländische Recht selbst zu ermitteln und der Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. BGH, 20.05.2020 - Az: IV ZR 193/19).
Vorliegend betraf dies die Frage, ob nach dem Recht des US-Bundesstaats New York (Estates, Powers & Trusts Law - EPTL) eine Rückverweisung auf deutsches Recht in Betracht kam. Das Beschwerdegericht hatte den Begriff des „local law“ im Sinne der einschlägigen Vorschrift nicht hinreichend ermittelt und dadurch sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

Wie wird zwischen Sachnormverweisung und Gesamtverweisung unterschieden?

Für die international-erbrechtliche Behandlung von Nachlassgegenständen ist relevant, ob das anwendbare ausländische Kollisionsrecht bei einer Rückverweisung auf das Recht eines anderen Staates nur dessen Sachvorschriften (Sachnormverweisung) oder auch dessen Kollisionsrecht (Gesamtverweisung) in Bezug nimmt. Verweist das ausländische Recht ausdrücklich auf das „lokale Recht“ (local law) der Belegenheitsjurisdiktion eines Grundstücks, ist darunter regelmäßig nur das Recht zu verstehen, das die Gerichte dieser Jurisdiktion bei Rechtsfragen ohne Bezug zu einer anderen Jurisdiktion anwenden - also die Sachvorschriften ohne das dortige Kollisionsrecht.

Bezieht sich der Teil-Rückverweis nach dem maßgeblichen ausländischen Recht demnach nur auf die Sachvorschriften des betreffenden Staates, sind kollisionsrechtliche Erwägungen, insbesondere autonom auszulegende Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EuErbVO), für die Frage der Vermögensqualifikation nicht maßgebend. Der Umfang einer Rückverweisung wird zunächst allein durch das Recht des Drittstaats festgelegt, aus dem die Verweisung stammt. Art. 34 Abs. 1 Buchst. a EuErbVO regelt bei einer Sachnormverweisung nur die Annahme der Verweisung, sodass sich die Frage der Vermögensqualifikation nach dem Recht des Staates richtet, auf den zurückverwiesen wird.

Ist der Anteil an einer Erbengemeinschaft mit Grundbesitz bewegliches oder unbewegliches Vermögen?

Bei einer Rückverweisung auf den Lageort eines Grundstücks ist entscheidend, welches Sachrecht auf den in den Nachlass gefallenen, vererblichen Anteil des Erblassers an der nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft anzuwenden ist (vgl. BGH, 24.01.2001 - Az: IV ZB 24/00). Der Sinn einer solchen Rückverweisung bezüglich unbeweglichen Vermögens liegt in der Rücksichtnahme auf das Grundstücksrecht des Lageorts (vgl. BGH, 10.05.2000 - Az: IV ZR 171/99).

Nach den deutschen Sachnormen begründet der Anteil eines Miterben an einer Erbengemeinschaft, deren Nachlassgegenstand ein Grundstück ist, kein selbständiges dingliches Recht des einzelnen Miterben am Grundstück (vgl. BGH, 24.01.2001 - Az: IV ZB 24/00; BGH, 17.11.2000 - Az: V ZR 487/99; BGH, 22.10.2015 - Az: V ZB 126/14; OLG Düsseldorf, 26.05.2025 - Az: 3 W 86/25; KG, 03.04.2012 - Az: 1 W 557/11). Der Anteil vermittelt seinem Inhaber im Wesentlichen einen Anspruch auf Auseinandersetzung gegen die anderen Teilhaber, jedoch keine unmittelbare dingliche Berechtigung am Nachlassgegenstand selbst. Richtet sich der Auseinandersetzungsanspruch im Einzelfall auf Übertragung eines Grundstücks, eines Grundstücksteils oder eines dinglichen Rechts, ändert dies nichts an der Qualifikation des Anspruchs als bewegliches Vermögen. Dementsprechend richten sich sowohl die Verfügung über einen Erbanteil, der Grundstücke umfasst, als auch die Zwangsvollstreckung in diesen nach den für bewegliches Vermögen geltenden Regeln (§ 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 859 Satz 1 ZPO).

Welche Folge hat dies für eine ausländische Teil-Rückverweisung?

Verweist das ausländische Kollisionsrecht für unbewegliches Vermögen auf das Recht des Lageorts eines Grundstücks zurück, kommt diese Rückverweisung nicht zum Tragen, wenn der betroffene Nachlassgegenstand - der Anteil an einer Erbengemeinschaft, deren Vermögen im Wesentlichen aus einem Grundstück besteht - nach den Sachnormen des Lageortsrechts als bewegliches Vermögen zu qualifizieren ist. In diesem Fall bleibt es bei der Anwendung des Rechts, das für bewegliches Vermögen berufen ist, hier des Rechts am letzten gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Domizil des Erblassers. Auf die Frage, ob eine ausdrückliche oder fingierte Rechtswahl zugunsten des ausländischen Rechts vorliegt, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr entscheidend an, wenn im Ergebnis ohnehin dasselbe Recht als Erbstatut zur Anwendung gelangt.


BGH, 24.06.2026 - Az: IV ZB 24/25

ECLI:DE:BGH:2026:240626BIVZB24.25.0

Vorgehend: OLG München, 22.08.2025 - Az: 33 Wx 246/24


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus WDR „Mittwochs live" 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Schnell, kompetent und für mich, verständlich geschrieben, wurde mein Anliegen in kurzer Zeit erledigt. Gerne wieder
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle und kompetente Beantwortung meiner Fragen. Vielen Dank
Verifizierter Mandant