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Kein Sozialhilfe-Trick: Betreuer darf Erbteil behinderter Person nicht einfach ausschlagen

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Ausschlagung einer angefallenen, nicht überschuldeten Erbschaft durch einen Betreuer ist in der Regel nicht genehmigungsfähig, weil sie dem Gebot der Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Betreuten widerspricht. Wird dadurch zugleich der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Vermögen vereitelt, verstößt die Ausschlagung gegen § 138 Abs. 1 BGB und ist sittenwidrig. Die Rechtsprechung zum sog. Behinderten-Testament ist auf diese Konstellation nicht übertragbar.

Aufgabe des Betreuers bei der Vermögenssorge

Im Rahmen der Vermögenssorge obliegt dem Betreuer als gesetzlichem Vertreter (§ 1902 BGB) die Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Betreuten (§ 1901 Abs. 2 S. 1 BGB). Damit ist die Ausschlagung einer angefallenen, nicht überschuldeten Erbschaft grundsätzlich unvereinbar: Mit dem Erbfall tritt der Vermögenserwerb kraft Gesetzes ein; die Ausschlagung macht diesen Erwerb rückwirkend zunichte und widerspricht damit der gesetzlichen Aufgabe des Betreuers. Eine Ausschlagung kommt allenfalls unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht - etwa bei einem überschuldeten Nachlass -, die jedoch jeweils konkret darzulegen sind.

Beschwerderecht: Nur namens des Betreuten

Die Anfechtung einer verweigerten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung steht dem Betreuer ausschließlich namens des Betreuten zu (§ 20 FGG), nicht in eigenem Namen. Die eigene Rechtssphäre des Betreuers ist durch die Genehmigungsverweigerung nicht berührt. Eine im eigenen Namen eingelegte Beschwerde wäre mangels Beschwerderechts als unzulässig zu verwerfen (vgl. OLG Stuttgart, 06.05.1997 - Az: 8 W 196/97; BayObLG, 24.05.1996 - Az: 3Z BR 104/96).

Sittenwidrigkeit bei Vereitelung des Sozialhilfeträgers

Rechtsgeschäfte, durch die der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf ihm gebührendes Vermögen vereitelt wird, sind nach § 138 Abs. 1 BGB grundsätzlich sittenwidrig und damit nichtig. „Rechtsgeschäfte zu Lasten der Sozialhilfe“ bilden eine anerkannte Fallgruppe, in der die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit ihre Schranke findet. Dies gilt auch für die Ausschlagung einer Erbschaft: Zwischen einem Verzicht - etwa auf einen Pflichtteil - und der Ausschlagung besteht kein wirtschaftlicher, sondern nur ein rechtstechnischer Unterschied, was die Gleichstellung in §§ 1643 Abs. 2, 1822 Nr. 2 BGB verdeutlicht. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat Unterhaltsverzichte unter Ehegatten, die absehbar zur Sozialhilfebedürftigkeit führen, regelmäßig als sittenwidrig eingestuft (vgl. BGH, 08.12.1982 - Az: IVb ZR 334/81; BGH, 17.09.1986 - Az: IVb ZR 59/85). Die Ausschlagung einer Erbschaft durch den Betreuer mit dem Ziel, das Vermögen dem Sozialhilfeträger zu entziehen, ist diesen Fällen gleichzustellen.


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