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Polnischer Führerschein trotz deutschem Wohnsitz: Wann gilt die EU-Fahrerlaubnis in Deutschland nicht?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn das Wohnsitzerfordernis im Ausstellermitgliedstaat bei Erteilung nicht eingehalten wurde. Bereits Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat, die lediglich auf eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses hinweisen - ohne es abschließend zu beweisen -, reichen aus, um die Inlandsgültigkeit in Frage zu stellen. Ergänzend dürfen nationale Umstände herangezogen werden, um das Gesamtbild zu vervollständigen.

Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und seine Grenzen

EU-Mitgliedstaaten sind nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG sowie Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG grundsätzlich verpflichtet, die von anderen Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse anzuerkennen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht schrankenlos. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV entfällt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. Diese Regelung ist mit dem Unionsrecht vereinbar, da das Wohnsitzerfordernis sowohl nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG als auch nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis ist.

Was bedeutet „ordentlicher Wohnsitz“?

Der ordentliche Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV setzt voraus, dass der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen - oder bei fehlenden beruflichen Bindungen wegen persönlicher Bindungen - gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im maßgeblichen Staat wohnt. Eine bloße einwohnermelderechtliche Anmeldung - auch wenn sie im Ausstellermitgliedstaat erfolgt ist - ist hierfür nicht ausreichend und belegt für sich genommen nicht, wo sich der ordentliche Wohnsitz tatsächlich befand (vgl. VGH Bayern, 03.06.2013 - Az: 11 CE 13.738). Hält eine Person Wohnungen in zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten vor oder ist sie dort jeweils gemeldet, ist durch Gesamtwürdigung aller Umstände zu klären, wo sich der ordentliche Wohnsitz im Rechtssinn befand.

Welche Informationen berechtigen zur Nichtanerkennung?

Der Aufnahmemitgliedstaat darf die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis nur dann verweigern, wenn entweder Angaben im Führerschein selbst oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die auf eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses hinweisen. Dabei ist der Aufnahmemitgliedstaat nicht auf Informationen beschränkt, die der Ausstellermitgliedstaat von sich aus mitteilt; er ist vielmehr berechtigt, entsprechende Informationen aktiv einzuholen (vgl. EuGH, 09.07.2009 - Az: C-445/08; EuGH, 01.03.2012 - Az: C-467/10). Eine solche Information muss von einer Behörde des Ausstellermitgliedstaats stammen (vgl. EuGH, 01.03.2012 - Az: C-467/10).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs genügt es, dass die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen lediglich auf die Möglichkeit einer Wohnsitzverletzung hinweisen; ein abschließender Nachweis ist nicht erforderlich (vgl. EuGH, 01.03.2012 - Az: C-467/10; EuGH, 26.04.2012 - Az: C-419/10). Diese Informationen bilden den „Rahmen“, innerhalb dessen das nationale Gericht alle weiteren Umstände des anhängigen Verfahrens berücksichtigen darf.

Dabei gilt: Eine Erklärung der Ausstellerbehörde, sie habe die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, genügt nicht als Grundlage für die Nichtanerkennung, da sie nicht belegt, dass der Inhaber seinen Wohnsitz tatsächlich nicht im Ausstellerstaat hatte (vgl. EuGH, 09.07.2009 - Az: C-445/08; VGH Bayern, 29.05.2012 - Az: 11 CS 12.171). Auch die bloße Mitteilung von Zweifeln an der Wohnsitzvoraussetzung durch die Ausstellerbehörde reicht für sich allein nicht aus.

Die Rolle nationaler Umstände bei der Gesamtbeurteilung

Liegen vom Ausstellermitgliedstaat stammende Informationen vor, die auf eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses hinweisen, sind zur abschließenden Beurteilung alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen - also auch inländische Umstände (vgl. EuGH, 26.04.2012 - Az: C-419/10; EuGH, 01.03.2012 - Az: C-467/10). Dabei kommt dem Erklärungsverhalten des Betroffenen maßgebliche Bedeutung zu: Wer nicht ausreichend darlegt, weshalb er zum Zeitpunkt der Führerscheinerteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, und insoweit keine nachvollziehbaren Nachweise vorlegt, trägt das Risiko einer ungünstigen Würdigung (vgl. VGH Bayern, 16.06.2014 - Az: 11 BV 13.1080; VGH Bayern, 03.06.2013 - Az: 11 CE 13.738).

Inländische Indizien wie ein durchgehender Wohnsitz im Inland gemeinsam mit Familienangehörigen, fehlende Nachweise über berufliche Bindungen im Ausland sowie Werbung der ausländischen Fahrschule für den Führerscheinerwerb bei nur wenigen Aufenthalten ohne tatsächlichen Wohnsitz können in der Gesamtschau den Verdacht eines Scheinwohnsitzes erhärten. Solche Umstände sind ergänzend zu den Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat zu berücksichtigen, können diese aber nicht ersetzen - sie schließen lediglich etwaige Beweislücken.

Außervollziehbarer Führerscheintourismus und Interessenabwägung

Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine Interessenabwägung vorzunehmen. Überwiegen die öffentlichen Sicherheitsinteressen - insbesondere aufgrund erheblicher und wiederholter Eignungsmängel des Inhabers (etwa mehrfaches Fahren unter Alkoholeinfluss über einen langen Zeitraum, massives Alkoholproblem) - gegenüber dem privaten Interesse an der vorläufigen Nutzung der Fahrerlaubnis, geht die Abwägung zu Lasten des Betroffenen. Dabei ist es auch von Bedeutung, dass eine etwaige medizinische Untersuchung im Ausstellermitgliedstaat ohne Kenntnis der vollständigen Fahrerlaubnisakte des Betroffenen durchgeführt wurde und daher keine belastbare Eignungsbeurteilung darstellt.


VGH Bayern, 20.10.2014 - Az: 11 CS 14.1688


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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