Eine Justizvollzugsanstalt (JVA) ist als Heim im Sinne von § 5 Abs. 3 VBVG anzusehen, sodass für dort untergebrachte Betreute grundsätzlich der reduzierte Stundenansatz von zwei Stunden monatlich gilt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt in der JVA wird jedoch nur dann begründet, wenn die Anstalt zum tatsächlichen Daseinsmittelpunkt des Betreuten geworden ist - insbesondere dann, wenn kein weiterer Schwerpunkt der Lebensbeziehungen außerhalb der Haftanstalt besteht.
Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VBVG sind Heime Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Die Definition ist - wie die Bundestagsdrucksache 15/2494 (Seite 32) klarstellt - im Wesentlichen § 1 Abs. 1 HeimG nachgebildet, ohne jedoch auf bestimmte Personengruppen wie ältere oder pflegebedürftige Menschen beschränkt zu sein. Damit können auch Einrichtungen des Strafvollzugs vom Heimbegriff erfasst sein.
Die dem § 5 Abs. 3 VBVG zugrunde liegende gesetzgeberische Intention - dass in Heimen untergebrachte Betreute weniger Betreuungsaufwand verursachen und Betreuer daher niedrigere Stundenansätze erhalten - trifft auch auf die Unterbringung in einer JVA zu.
Vom Wohnsitz unterscheidet sich der gewöhnliche Aufenthalt dadurch, dass kein rechtsgeschäftlicher Wille erforderlich ist, den Ort zum Lebensmittelpunkt zu machen - es handelt sich um einen „faktischen“ Wohnsitz (vgl. BGH, 18.06.1997 - Az: XII ZB 156/95; BGH, 03.02.1993 - Az: XII ZB 93/90; BGH, 05.02.1975 - Az: IV ZR 103/73; BGH, 29.10.1980 - Az: IVb ZB 586/80).
Ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt wird dabei grundsätzlich bereits dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt auf längere Dauer angelegt ist und der neue Ort künftig anstelle des bisherigen Daseinsmittelpunkts treten soll (vgl. BGH, 29.10.1980 - Az: IVb ZB 586/80). Vorliegend war daher entscheidend zu klären, ob der Betreute noch über einen weiteren Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen - etwa eine fortbestehende Wohnung - außerhalb der JVA verfügt. Ist dies nicht der Fall und wurde etwa die bisherige Wohnung aufgelöst, ist die JVA von Anfang an als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts anzusehen.
JVA als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG
Seit Inkrafttreten des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes zum 01.07.2005 bestimmt sich der zu vergütende Zeitaufwand eines Betreuers nach einem pauschalierten Stundenansatz gemäß § 5 VBVG. Für mittellose Betreute, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim haben, beträgt dieser ab dem 13. Betreuungsmonat zwei Stunden monatlich; außerhalb eines Heimes sind es dreieinhalb Stunden. Entscheidend für die Einordnung ist damit zunächst, ob eine Justizvollzugsanstalt als „Heim“ im Sinne des Vergütungsrechts gilt.Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VBVG sind Heime Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Die Definition ist - wie die Bundestagsdrucksache 15/2494 (Seite 32) klarstellt - im Wesentlichen § 1 Abs. 1 HeimG nachgebildet, ohne jedoch auf bestimmte Personengruppen wie ältere oder pflegebedürftige Menschen beschränkt zu sein. Damit können auch Einrichtungen des Strafvollzugs vom Heimbegriff erfasst sein.
Unterbringung, Versorgung und Entgeltlichkeit in der JVA
Gefangene werden in Hafträumen untergebracht, erhalten Anstaltskleidung und -verpflegung und werden hinsichtlich ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit versorgt (vgl. §§ 17 ff., 56 ff., 71 StVollzG). Damit werden sie tatsächlich verpflegt und versorgt - eine der zentralen Voraussetzungen des Heimbegriffs ist erfüllt.Ist die Unterbringung in der JVA „entgeltlich“?
Das Merkmal der Entgeltlichkeit ergibt sich aus der Systematik des Strafverfahrensrechts: Gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO fallen dem Verurteilten die Kosten des Strafverfahrens zur Last; nach § 464 a Abs. 1 Satz 2 StPO zählen hierzu auch Kosten der Vollstreckung. Dazu gehören Personal- und Sachkosten des Anstaltsbetriebs. Da Strafgefangene regelmäßig nicht in der Lage sind, diese vollständig zu tragen, begrenzt § 50 StVollzG den Haftkostenbeitrag auf die Aufwendungen für Lebensunterhalt, Unterbringung und Verpflegung. Damit ist die Unterbringung in einer JVA als entgeltlich im Sinne des Vergütungsrechts anzusehen (vgl. OLG München, 04.07.2006 - Az: 33 Wx 60/06).Die dem § 5 Abs. 3 VBVG zugrunde liegende gesetzgeberische Intention - dass in Heimen untergebrachte Betreute weniger Betreuungsaufwand verursachen und Betreuer daher niedrigere Stundenansätze erhalten - trifft auch auf die Unterbringung in einer JVA zu.
Wann begründet die Haft einen gewöhnlichen Aufenthalt?
Das Vergütungsrecht definiert den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nicht eigenständig. Maßgeblich ist die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I: Gewöhnlicher Aufenthalt besteht dort, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Erforderlich ist, dass der Ort zum tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung geworden ist - ein dauerhafter Aufenthalt ist nicht notwendig, es genügt ein Verbleib „bis auf Weiteres“ (vgl. BVerwG, 07.07.2005 - Az: 5 C 9.04).Vom Wohnsitz unterscheidet sich der gewöhnliche Aufenthalt dadurch, dass kein rechtsgeschäftlicher Wille erforderlich ist, den Ort zum Lebensmittelpunkt zu machen - es handelt sich um einen „faktischen“ Wohnsitz (vgl. BGH, 18.06.1997 - Az: XII ZB 156/95; BGH, 03.02.1993 - Az: XII ZB 93/90; BGH, 05.02.1975 - Az: IV ZR 103/73; BGH, 29.10.1980 - Az: IVb ZB 586/80).
Zwangsweise Unterbringung schließt gewöhnlichen Aufenthalt nicht aus
Da der gewöhnliche Aufenthalt durch tatsächliches Verweilen und nicht durch einen rechtsgeschäftlichen Willen begründet wird, kann auch eine zwangsweise Unterbringung - sei es in der Strafhaft oder in einer Pflegeanstalt - zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts führen. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung für den Betroffenen zum Daseinsmittelpunkt geworden ist und kein anderer Schwerpunkt der Lebensbeziehungen außerhalb der Anstalt besteht (vgl. OLG München, 04.07.2006 - Az: 33 Wx 60/06; BayObLG, 09.01.2003 - Az: 3Z AR 47/02; OLG Düsseldorf, 15.08.1968 - Az: 21 W 55/68).Ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt wird dabei grundsätzlich bereits dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt auf längere Dauer angelegt ist und der neue Ort künftig anstelle des bisherigen Daseinsmittelpunkts treten soll (vgl. BGH, 29.10.1980 - Az: IVb ZB 586/80). Vorliegend war daher entscheidend zu klären, ob der Betreute noch über einen weiteren Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen - etwa eine fortbestehende Wohnung - außerhalb der JVA verfügt. Ist dies nicht der Fall und wurde etwa die bisherige Wohnung aufgelöst, ist die JVA von Anfang an als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts anzusehen.
Keine pauschale Gleichstellung ohne Prüfung des Einzelfalls
Eine generelle und automatische Gleichstellung des Aufenthalts in einer JVA mit einem Heimaufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG - ohne Prüfung, ob tatsächlich ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde - ist abzulehnen. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Rahmen des § 5 VBVG kann nicht anders verstanden werden als in anderen gesetzlichen Vorschriften. Hätte der Gesetzgeber eine pauschale Vergütungsminderung ab einem bestimmten Zeitpunkt des Vollzugs gewollt, wäre er nicht gehindert gewesen, entsprechende Fristen zu normieren. Da es hieran fehlt, bedarf es stets einer individuellen Prüfung der Lebensumstände des Betreuten.
OLG Hamm, 24.08.2006 - Az: 15 W 210/06
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0824.15W210.06.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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