Ein im Rahmen der IHK-Weiterbildung erworbener Abschluss als Bankfachwirt ist keiner abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG vergleichbar. Berufsbetreuern mit einer solchen Qualifikation steht daher nur der geringere Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG zu.
Für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einem Hochschulstudium sind mehrere Kriterien heranzuziehen: der zeitliche Ausbildungsaufwand, der Umfang des vermittelten Lehrstoffes sowie die Ausgestaltung der Abschlussprüfung. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem die durch die Ausbildung erworbene berufliche Qualifikation. Eine Vergleichbarkeit ist in der Regel zu bejahen, wenn die Ausbildung den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten eröffnet, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (vgl. BayObLG, 06.09.2000 - Az: 3Z BR 214/00).
Üblicherweise wird für eine einem Hochschulstudium vergleichbare Ausbildung eine Dauer von mindestens drei bis vier Jahren vorausgesetzt (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836a BGB Rz. 54). Ebenso relevant sind die Zugangsvoraussetzungen zur jeweiligen Ausbildung; diese müssen den Anforderungen entsprechen, die von Hochschulen an ihre Bewerber gestellt werden.
Vergütung von Berufsbetreuern - Wann ist eine Ausbildung einer Hochschulausbildung vergleichbar?
Berufsbetreuer, die für mittellose Betreute tätig sind, erhalten ihre Vergütung gemäß §§ 1836a, 1908i BGB aus der Staatskasse. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach § 1 BVormVG und ist an die Qualifikation des Betreuers gekoppelt. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Stufen: Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG wird ein Stundensatz von 23 Euro angesetzt, wenn der Betreuer über besondere, für die Betreuungsführung nutzbare Kenntnisse verfügt, die durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare Ausbildung erworben wurden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG erhöht sich der Stundensatz auf 31 Euro, wenn die Kenntnisse durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder eine damit vergleichbare Ausbildung erworben wurden.Für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einem Hochschulstudium sind mehrere Kriterien heranzuziehen: der zeitliche Ausbildungsaufwand, der Umfang des vermittelten Lehrstoffes sowie die Ausgestaltung der Abschlussprüfung. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem die durch die Ausbildung erworbene berufliche Qualifikation. Eine Vergleichbarkeit ist in der Regel zu bejahen, wenn die Ausbildung den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten eröffnet, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (vgl. BayObLG, 06.09.2000 - Az: 3Z BR 214/00).
Üblicherweise wird für eine einem Hochschulstudium vergleichbare Ausbildung eine Dauer von mindestens drei bis vier Jahren vorausgesetzt (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836a BGB Rz. 54). Ebenso relevant sind die Zugangsvoraussetzungen zur jeweiligen Ausbildung; diese müssen den Anforderungen entsprechen, die von Hochschulen an ihre Bewerber gestellt werden.
Wie ist der Abschluss als Bankfachwirt einzuordnen?
Vorliegend hatte die Betreuerin die Qualifikation als Bankfachwirtin im Rahmen eines zweijährigen Weiterbildungsangebots einer Bankakademie erworben. Eine solche Ausbildung erfüllt die genannten Kriterien nicht: Sie dauert mit etwa zwei Jahren erheblich kürzer als die für eine Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium üblicherweise vorausgesetzten drei bis vier Jahre. Die Lehrveranstaltungen finden zudem berufsbegleitend statt, sodass der vermittelte Lehrstoff schon aus zeitlichen Gründen deutlich beschränkt ist.Urteil freischalten
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OLG Celle, 19.05.2003 - Az: 10 W 9/03
ECLI:DE:OLGCE:2003:0519.10W9.03.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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