Mit Inkrafttreten des VBVG zum 01.07.2005 entfällt die Kontrollfunktion der Berufsbetreuervergütung als Höchstgrenze für die Vergütung ehrenamtlicher Betreuer. Da sich die Angemessenheit der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers gemäß § 1836 Abs. 2 BGB weiterhin nach Umfang und Schwierigkeit der konkreten Betreuung im Einzelfall bemisst, kann diese im Ergebnis über den pauschalierten Stundensätzen eines Berufsbetreuers liegen.
Rechtslage vor dem VBVG: Vergütung des Berufsbetreuers als Höchstgrenze
Nach der bis zum 01.07.2005 geltenden Rechtslage war einem ehrenamtlichen Betreuer in keinem Fall eine höhere Vergütung zuzubilligen als einem Berufsbetreuer. Die durch einen Berufsbetreuer erzielbare Vergütung stellte einen Kontroll- und Höchstwert dar (vgl. BayObLG, 31.03.2004 - Az: 3Z BR 250/03). Die Vergütung des Berufsbetreuers bemaß sich dabei nach dem konkreten, mit einem bestimmten Stundensatz multiplizierten Zeitaufwand für die Betreuung - differenziert nach der Schwierigkeit der Betreuung und den entsprechenden Qualifikationsanforderungen.Systemwechsel durch das VBVG: Pauschalisierung statt Einzelfallbemessung
Mit dem 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz zum 1.7.2005 wurde für Berufsbetreuer ein Pauschalierungssystem eingeführt. Maßgeblich ist seither nicht mehr der für die einzelne Betreuung konkret aufgewendete Zeitaufwand, sondern die in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 VBVG festgelegten Pauschalen. Die Angemessenheit der Vergütung des Berufsbetreuers soll sich nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aus einer Mischkalkulation zwischen aufwändigen Betreuungen mit höherem und einfachen Betreuungen mit geringerem Zeitaufwand ergeben (BT-Drucks. 15/2494, S. 33). Darüber hinaus sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG mit den Stundensätzen nach § 4 Abs. 1 VBVG auch Aufwendungsersatzansprüche sowie anfallende Umsatzsteuer abgegolten.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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