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Ehrenamtliche Betreuer

Betreuungsrecht

Ehrenamtliche Betreuer haben eine rechtliche Betreuung außerhalb einer Berufstätigkeit übernommen.

Nach § 1897 Abs. 6 BGB sind auch nicht familienangehörige ehrenamtliche Betreuer vorrangig vor Berufsbetreuern zu bestellen.

Ehrenamtliche Betreuer werden in ihrer Betreuerarbeit von den örtlichen Betreuungsbehörden und den Betreuungsvereinen unterstützt.

Wer Interesse daran hat, eine ehrenamtliche Betreuung zu übernehmen, kann sich bei einem Betreuungsverein oder der Betreuungsbehörde informieren.

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Urteil
Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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