Eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist unzulässig, wenn das vorlegende Gericht weder die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Normen noch deren Verfassungswidrigkeit hinreichend darlegt. Insbesondere bei pauschalierten Vergütungsregelungen für Berufsbetreuer muss das Gericht den gesamten Betreuungsbestand des Betreuers über einen angemessenen Bezugszeitraum - mindestens 24 Monate - ermitteln und darlegen, ob die gesetzliche Mischkalkulation im konkreten Fall tatsächlich gescheitert ist.
Vorliegend etwa hatte das vorlegende Gericht ausschließlich auf einen dreimonatigen Abrechnungszeitraum abgestellt und dabei außer Acht gelassen, dass § 5 Abs. 1 VBVG einen über zwölf Monate degressiv gestalteten Stundenansatz vorsieht, der erst ab dem zweiten Betreuungsjahr linear weiterläuft. Hieraus folgt, dass die verfassungsrechtliche Beurteilung der Mischkalkulation einen Bezugszeitraum von mindestens 24 Monaten erfordert. Über einen solchen Zeitraum ist ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand in Einzelfällen wesentlich leichter kompensierbar.
Unberücksichtigt bleibt in einer solchen Vorlage regelmäßig auch die Bedeutung des Umstands, dass eine durchsetzbare Verpflichtung zur Übernahme von Betreuungen nach § 1898 Abs. 2 BGB nicht besteht. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass es der freien Entscheidung des Berufsbetreuers überlassen bleibt, ob er zu den gesetzlichen Konditionen tätig werden will oder nicht - und dass ihm freistünde, absehbar unrentable Betreuungen nicht zu übernehmen oder rechtzeitig niederzulegen.
Verbleibende Kritik an der gerichtlichen Vergabepraxis - etwa dass qualifizierten Betreuern ausschließlich schwierige Fälle zugewiesen würden - betrifft schließlich nicht die Verfassungsmäßigkeit der Normen selbst, sondern deren Vollzug. Eine gerichtliche Praxis, die den Intentionen des Gesetzgebers widerspricht, wäre im Rahmen einer Überprüfung der Verteilungsentscheidungen zu korrigieren, taugt jedoch nicht als Begründung für die Verfassungswidrigkeit der zugrundeliegenden Vergütungsvorschriften.
Anforderungen an eine zulässige Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Vorschriften nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Normen als auch deren Verfassungswidrigkeit sorgfältig geprüft hat. Der Vorlagebeschluss muss aus sich heraus verständlich sein, ohne Beiziehung der Akten erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Norm zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit, und die maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar darlegen. Dazu gehört die eingehende Auseinandersetzung mit der einfachrechtlichen Rechtslage, mit in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen sowie mit unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten.Fehlende tatsächliche Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der Vergütungspauschalierung
Die gesetzliche Regelung der §§ 4 und 5 VBVG beruht auf einer Mischkalkulation: Aufwändige Betreuungen sollen im Rahmen des gesamten Betreuungsbestands eines Berufsbetreuers durch weniger aufwändige Fälle ausgeglichen werden. Wird geltend gemacht, diese Mischkalkulation scheitere im Einzelfall, reicht es nicht aus, allein den erhöhten Zeitaufwand in einem einzigen Abrechnungsquartal darzustellen. Das vorlegende Gericht muss vielmehr Anzahl und Schwierigkeit sämtlicher dem Betreuer übertragenen Betreuungsfälle über einen angemessenen Zeitraum darlegen - erforderlichenfalls durch Beweiserhebung.Vorliegend etwa hatte das vorlegende Gericht ausschließlich auf einen dreimonatigen Abrechnungszeitraum abgestellt und dabei außer Acht gelassen, dass § 5 Abs. 1 VBVG einen über zwölf Monate degressiv gestalteten Stundenansatz vorsieht, der erst ab dem zweiten Betreuungsjahr linear weiterläuft. Hieraus folgt, dass die verfassungsrechtliche Beurteilung der Mischkalkulation einen Bezugszeitraum von mindestens 24 Monaten erfordert. Über einen solchen Zeitraum ist ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand in Einzelfällen wesentlich leichter kompensierbar.
Generalisierende Betrachtungsweise statt Einzelfallbetrachtung
Bei der Prüfung der Verfassungswidrigkeit von Vergütungspauschalen ist grundsätzlich die Frage zu erörtern, ob eine generalisierende Betrachtungsweise geboten ist, die auf den gesamten betroffenen Berufszweig abstellt, oder ob es ausreicht, dass in einem Einzelfall keine angemessene Vergütung erzielt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz ausdrücklich nicht die Interessenlage des Einzelnen für maßgeblich erklärt, sondern eine generalisierende Betrachtungsweise hinsichtlich des betroffenen Wirtschaftszweigs insgesamt zugrunde gelegt. Eine Richtervorlage muss sich mit dieser Frage fundiert auseinandersetzen, auch wenn man dieser Sichtweise im Einzelfall nicht folgen will.Unberücksichtigt bleibt in einer solchen Vorlage regelmäßig auch die Bedeutung des Umstands, dass eine durchsetzbare Verpflichtung zur Übernahme von Betreuungen nach § 1898 Abs. 2 BGB nicht besteht. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass es der freien Entscheidung des Berufsbetreuers überlassen bleibt, ob er zu den gesetzlichen Konditionen tätig werden will oder nicht - und dass ihm freistünde, absehbar unrentable Betreuungen nicht zu übernehmen oder rechtzeitig niederzulegen.
Gleichheitswidrigkeit: Fehlende Auseinandersetzung mit bestehender Rechtsprechung
Soweit eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG mit der fehlenden Differenzierung zwischen mittellosen und nicht mittellosen Betreuten begründet wird, ist eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zwingend erforderlich. Dieses hat bereits entschieden, dass Unterschiede zwischen Vergütungen aus der Staatskasse und aus dem Vermögen der Betreuten zwar gerechtfertigt sein können, eine Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich jedoch nicht grundsätzlich geboten ist. Nicht jede Betreuung bemittelter Personen muss notwendig besser vergütet werden als die Betreuung unbemittelter Personen, zumal wenn bei beiden weitgehend identischer Betreuungsaufwand anfällt.Fehlende Entscheidungserheblichkeit beim Aufwendungsersatz für Reisekosten
Hinsichtlich der Frage, ob § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG - wonach der Stundensatz alle anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen abdeckt - verfassungskonform ist, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Das vorlegende Gericht muss nicht nur den Anlass einer Reise schildern, sondern konkret beurteilen, ob die entstandenen Reisekosten im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG in Verbindung mit §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1, 670 BGB erforderlich waren. Allgemeine Ausführungen zur Problematik von Reisekosten ohne Bezug auf die konkrete Notwendigkeit der Reise im jeweiligen Betreuungsfall genügen diesen Anforderungen nicht.Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab bei Pauschalierungen
Eine Richtervorlage muss sich nicht nur mit dem verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab - hier Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG - auseinandersetzen, sondern auch die verfassungsrechtlichen Grenzen von Pauschalierungen durch den Normgeber konkret erörtern. Das Bundesverfassungsgericht hat zu Gebührenordnungen festgestellt, dass diese jeder Art für die Betroffenen Vor- und Nachteile aufweisen - ob es sich um ein Stundensatz-System, Fallpauschalen oder die Anknüpfung an den Gegenstandswert handelt. Welchem System der Vorzug zu geben ist, richte sich nach der Einschätzung des Gesetzgebers auf der Grundlage verfügbarer Erkenntnisse. Das bloße Erwähnen dieser Rechtsprechung ohne inhaltliche verfassungsrechtliche Auseinandersetzung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht.Verbleibende Kritik an der gerichtlichen Vergabepraxis - etwa dass qualifizierten Betreuern ausschließlich schwierige Fälle zugewiesen würden - betrifft schließlich nicht die Verfassungsmäßigkeit der Normen selbst, sondern deren Vollzug. Eine gerichtliche Praxis, die den Intentionen des Gesetzgebers widerspricht, wäre im Rahmen einer Überprüfung der Verteilungsentscheidungen zu korrigieren, taugt jedoch nicht als Begründung für die Verfassungswidrigkeit der zugrundeliegenden Vergütungsvorschriften.
BVerfG, 06.02.2007 - Az: 1 BvL 10/06
Vorgehend: OLG Braunschweig, 14.11.2006 - Az: 2 W 60/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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