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VBVG verfassungswidrig? OLG Braunschweig zweifelt an Betreuervergütung für aufwändige Fälle

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Pauschalvergütungsregelung für Berufsbetreuer nicht mittelloser Betreuter nach §§ 4 und 5 VBVG ist verfassungsrechtlich bedenklich, soweit sie für außergewöhnlich aufwändige und schwierige Betreuungen keinerlei Ausnahmen vorsieht, den Stundensatz unabhängig von der Schwierigkeit der Betreuung einheitlich festlegt und auch außerordentliche Aufwendungen - insbesondere Reisekosten für Fahrten in größerer Entfernung vom Dienstort - pauschal abgilt.

Das OLG Braunschweig hielt diese Regelungen für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz) und hat das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Rechtlicher Rahmen: Pauschalvergütung nach dem VBVG

Die Vergütung des Berufsbetreuers richtet sich nach §§ 1836 Abs. 1 S. 2, 1908i BGB in Verbindung mit dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). Der Anspruch ergibt sich aus einem pauschalierten Stundenansatz gemäß § 5 VBVG, multipliziert mit dem nach beruflicher Qualifikation gestaffelten Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 VBVG. Gemäß § 4 Abs. 2 VBVG sind mit diesem Stundensatz sämtliche anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer abgegolten. Eine gesonderte Abrechnung ist nur für berufsbezogene Dienste des Betreuers im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB möglich. Ausnahmen vom Pauschalierungssystem sieht § 6 VBVG ausschließlich für eng begrenzte Sonderfälle vor.

Gilt der Stundenansatz ab Betreuungsbeginn - auch beim Betreuerwechsel?

§ 5 VBVG differenziert nach der Dauer der Betreuung: In den ersten Monaten sind höhere Stundenansätze vorgesehen, die im Verlauf der Betreuung sinken. Mehrere Oberlandesgerichte haben entschieden, dass für die Berechnung dieser Fristen auf den Beginn der Betreuung abzustellen ist, nicht auf den Beginn der Tätigkeit des jeweiligen Betreuers - also auch dann, wenn ein Betreuerwechsel stattgefunden hat (vgl. OLG Schleswig, 25.01.2006 - Az: 2 W 240/05; OLG München, 09.02.2006 - Az: 33 Wx 237/05; OLG Hamm, 11.04.2006 - Az: 15 W 445/05). Das OLG Zweibrücken hat demgegenüber in Ausnahmefällen - namentlich bei Bestellung des neuen Betreuers ausdrücklich auch zur Geltendmachung von Regressansprüchen gegenüber dem Vorgänger in erheblicher Höhe - eine Neubewertung als Erstbetreuung für möglich gehalten (vgl. OLG Zweibrücken, 06.03.2006 - Az: 3 W 3/06).

Selbst bei Anwendung der günstigeren Auslegungsvariante ergibt sich, dass die gesetzliche Pauschale den tatsächlichen Aufwand in besonders gelagerten Fällen nur zu einem Bruchteil abbildet: Vorliegend entsprach der tatsächliche Zeitaufwand von rund 64 Stunden in einem Dreimonatszeitraum dem 4,4- bis 8,6-fachen des gesetzlich vorgesehenen Stundenansatzes.

Verstößt der fehlende Ausnahmetatbestand gegen Art. 12 GG?

Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Berufsausübungsfreiheit und umfasst auch das Recht, das Entgelt für berufliche Leistungen frei festzusetzen oder auszuhandeln. Gesetzliche Vergütungsregelungen greifen in dieses Grundrecht ein und bedürfen einer Rechtfertigung durch Gemeinwohlbelange unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern.

Das VBVG beruht auf dem gesetzgeberischen Ziel, eine einfach zu handhabende, streitvermeidende und für Betreuer auskömmliche Pauschalregelung zu schaffen, die auf einer empirischen Untersuchung des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik basiert. Der Gesetzgeber hat dabei bewusst nicht den arithmetischen Mittelwert, sondern den Median der ermittelten Zeitwerte als Grundlage gewählt, um Verzerrungen durch Extremwerte zu vermeiden. Damit schließt das System jedoch systemisch aus, dass ein Ausgleich für besonders aufwändige Fälle - sogenannte „Ausreißer nach oben" - im Wege einer Mischkalkulation stattfinden kann. Der Median erlaubt einen solchen Ausgleich strukturell nicht, da er nicht auf dem Gesamtdurchschnitt beruht.

Die Annahme des Gesetzgebers, wonach sich bei einzelnen Berufsbetreuern aufwändige und weniger aufwändige Fälle im statistischen Mittel ausgleichen, trägt der Realität nicht hinreichend Rechnung. Gerade qualifizierte Berufsbetreuer werden von Vormundschaftsgerichten bevorzugt für komplexe und schwierige Fälle eingesetzt, sodass die theoretisch vorgesehene Mischkalkulation bei ihnen strukturell nicht greift. Die Verhältnismäßigkeitsgrenze ist überschritten, wenn der tatsächliche Aufwand den gesetzlich pauschalierten Ansatz um ein Vielfaches übersteigt und das Gesetz keinerlei Ausnahmetatbestand bereithält.

Warum darf der Stundensatz bei schwierigen Betreuungen Vermögender nicht erhöht werden?

Das frühere Recht (BVormVG) sah für die Vergütung bei vermögenden Betreuten eine Orientierungshilfe am Stundensatz für Mittellose vor, der im Einzelfall bei besonderer Schwierigkeit überschritten werden durfte (vgl. BGH, 31.08.2000 - Az: XII ZB 217/99). Der ursprüngliche Gesetzentwurf zum VBVG hatte diese Flexibilität zunächst beibehalten. Ohne inhaltliche Begründung wurde sie durch den Rechtsausschuss gestrichen.

§ 4 Abs. 1 VBVG sieht nun einheitliche Stundensätze vor, die unabhängig davon gelten, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist und unabhängig von der Schwierigkeit der Betreuung. Eine Ausnahme für besonders komplexe Vermögensbetreuungen existiert - anders als für den Vormund minderjähriger Mündel gemäß § 3 Abs. 3 VBVG - nicht. Diese Ungleichbehandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt und verletzt Art. 3 Abs. 1 GG. Bei vermögenden Betreuten entfallen zudem die fiskalischen Gründe, die eine restriktive Vergütung bei mittellosen Betreuten aus Sicht der Staatskasse rechtfertigen könnten.

Reisekosten als verfassungsrechtliches Problem

Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 VBVG sind mit dem Stundensatz sämtliche Aufwendungen abgegolten. Dies gilt auch für Reisekosten, die im Einzelfall durch die Wahrnehmung von Betreuungsangelegenheiten in größerer Entfernung vom Wohn- oder Dienstort des Betreuers entstehen. Während Kosten des laufenden Bürobetriebs sowie Aufwendungen im Nahbereich pauschaliert abgebildet werden können, fehlt es bei erheblichen Reisekosten an jeder Möglichkeit der gesonderten Abrechnung - unabhängig von ihrer Höhe und ihrer Notwendigkeit im konkreten Einzelfall.

Auch hierbei hat der Gesetzgeber ausdrücklich auf den Medianwert der Aufwendungen abgestellt und vereinzelt auftretende höhere Aufwendungen bewusst ausgeklammert. In der Konsequenz muss der Berufsbetreuer solche Kosten entweder aus seiner pauschalen Vergütung bestreiten oder - bei häufigen und weiteren Dienstreisen - sogar aus eigenen Mitteln zuschießen. Demgegenüber können Berufsvormünder für minderjährige Mündel Aufwendungen gemäß § 3 VBVG gesondert abrechnen. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht erkennbar.

Der mit der Pauschalierung verfolgte Vereinfachungszweck rechtfertigt den Ausschluss der Aufwendungserstattung in diesen Fällen nicht. Außergewöhnliche Reisekosten fallen nicht regelmäßig und nicht in allen Betreuungsfällen an; der damit verbundene Abrechnungsaufwand bliebe überschaubar. Die Regelung ist damit weder erforderlich noch verhältnismäßig im engeren Sinne.

Keine verfassungskonforme Auslegung möglich

Eine Auslegung des VBVG, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, ist nicht möglich. Die beanstandeten Beschränkungen - das Fehlen eines Ausnahmetatbestandes für besonders aufwändige Betreuungen, die starre Stundensatzregelung ohne Erhöhungsmöglichkeit bei schwierigen Betreuungen vermögender Betreuter sowie der vollständige Ausschluss der gesonderten Aufwendungserstattung - sind im Gesetzeswortlaut eindeutig verankert und einer richterlichen Korrektur nicht zugänglich. Das Verfahren war daher gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.


OLG Braunschweig, 14.11.2006 - Az: 2 W 60/06

ECLI:DE:OLGBS:2006:1114.2W60.06.0A

Nachfolgend: BVerfG, 06.02.2007 - Az: 1 BvL 10/06


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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