Für die Berechnung des pauschalierten Zeitaufwandes nach
§ 5 Abs. 1 S. 1 VBVG ist auch bei der Übernahme einer bisher ehrenamtlich geführten Betreuung durch einen
Berufsbetreuer auf den Zeitpunkt des erstmaligen Wirksamwerdens der Beteuerbestellung abzustellen.
Das OLG Hamm schließt sich damit der Rechtsprechung des OLG München, 29.02.2006 - Az:
33 Wx 237/05 und des OLG Schleswig, 25.1.2006 - Az:
2 W 240/05 an.
Auch die Systematik des Gesetzes zwingt nicht etwa dazu, demgegenüber erst den Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung durch einen Berufsbetreuer für maßgebend zu halten. Zwar regeln die Vorschriften des
VBVG den Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatz berufsmäßig tätiger Vormünder und Betreuer. Das schließt aber nicht denknotwendig aus, hierbei mit der Dauer der Betreuung an ein Merkmal anzuknüpfen, das insoweit "neutral" ist, d. h. auch bei zuvor ehrenamtlicher Führung der Betreuung erfüllt sein kann.
Für diese Auslegung spricht auch der Zweck der Neuregelung. Der Gesetzgeber wollte mit einer konsequenten Pauschalierung des Zeitaufwandes für die Betreuung ein "einfaches, Streit vermeidendes und an der Realität orientiertes, für die Betreuer auskömmliches Abrechnungssystem" schaffen (Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drs. 15/4874 S. 73). Das nunmehr eingeführte System, das nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes keine Ausnahmen durch Einzelfallbetrachtung zulassen soll, beruht auf einer im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz durchgeführten rechtstatsächlichen Untersuchung des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) unter Auswertung von mehr als 1.800 Betreuungsakten. Dieser wurde u. a. die nahe liegende Erkenntnis entnommen, dass im Regelfall der Betreuungsaufwand, nach Spitzenwerten während der ersten drei Monate, kontinuierlich und stark abnimmt, wobei in den Phasen vom vierten bis sechsten Monat, vom siebten bis zwölften Monat und ab dem zweiten Jahr jeweils merkliche Verringerungen festzustellen sind (BT-Drs. 15/2494 S. 31 ff.).
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