Beruht der Vorschlag des Betreuten, einen anderen, von ihm benannten Betreuer zu bestellen, auf ernsthafter und auf Dauer angelegter eigenständiger Willensbildung, so ist der Vorschlag maßgebliches Kriterium für einen
Betreuerwechsel.
Sofern gegen die Entlassungsentscheidung Beschwerde eingelegt wird, so ist hinsichtlich dieses Kriteriums auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung abzustellen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Für den Betroffenen ist seit 1994 ein
Betreuer bestellt. Die
Aufgabenkreise umfassen zur Zeit
Aufenthaltsbestimmung,
Gesundheitsfürsorge,
Vermögenssorge sowie
Entgegennahme und Anhalten der Post; zusätzlich ist ein
Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Zum Betreuer war zunächst das Senioren- und Stiftungsamt bestellt, ab Oktober 1995 ein Mitarbeiter dieses Amtes und seit 5.3.1998 der
Berufsbetreuer F. Die
Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung ist bis zum 15.1.2005 genehmigt.
Am 29.1.2004 stellte der Betroffene den Antrag, seinen Betreuer F. zu entlassen und stattdessen zum neuen Betreuer den Berufsbetreuer S. zu bestellen. Dem Antrag gab das Amtsgericht am 5.2.2004 statt nach Anhörung des Betroffenen und des Betreuers F., der mit der Abgabe der Betreuung einverstanden war. Der Betroffene legte gegen diesen Beschluss am 10.2.2004 Beschwerde ein mit der Begründung, er wolle weiterhin F. als Betreuer. Das Landgericht hat die Beschwerde am 1.7.2004 zurückgewiesen.
Mit seiner weiteren Beschwerde wendet sich der Betroffene gegen diesen Beschluss. Er will nach wie vor erreichen, dass es bei der Bestellung seines ehemaligen Betreuers F. bleibt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die weitere Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
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