Die Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation ist nur dann möglich, wenn auf Grund der sexuellen Aktivität der Betreuten mit einer Schwangerschaft tatsächlich zu rechnen ist.
Unzulässig ist hingegen eine „präventive“ Sterilisation aufgrund der abstrakten Möglichkeit einer Schwangerschaft.
Unzulässig ist hingegen eine „präventive“ Sterilisation aufgrund der abstrakten Möglichkeit einer Schwangerschaft.
Hierzu führte das Gericht aus:
Wegen der Schwere des Eingriffs in die körperliche Integrität und die gesamte Lebensführung knüpft § 1905 BGB die Einwilligung des hierfür besonders bestellten Betreuers in die Sterilisation der selbst nicht einwilligungsfähigen Betreuten und die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung an enge Voraussetzungen, die ausschließlich auf die Interessen der Betreuten abstellen und kumulativ erfüllt sein müssen. Die Regelung wird von der ganz herrschenden Meinung für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet.Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testenHinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


