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Bei Fixierung im Heim gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Hinsichtlich der Sicherung sturzgefährdeter Bewohner sind die Pflichten des Heims auf die in derartigen Heimen üblichen Maßnahmen, die mit vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand zu bewerkstelligen sind, begrenzt.

Liegt keine Zustimmung des Betreuers zu einer weitergehenden Fixierung vor, ist aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen dem Freiheitsrecht des Betroffenen und den Sicherheitserfordernissen die am wenigsten beeinträchtigende Maßnahme anzuwenden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die demenzkranke Verfügungsklägerin lebte im Pflegeheim des Verfügungsbeklagten. Die Parteien (die Verfügungsklägerin vertreten durch ihre gerichtlich bestellte Betreuerin) streiten um die Zulässigkeit einer Fixierungsmaßnahme, insbesondere die Verwendung eines Bettgurtes mit zusätzlicher seitlicher Fixierung. Zuvor war die Verfügungsklägerin mit einem einfachen Bauchgurt fixiert und mit einem Bettgitter gesichert worden. Diese Maßnahme hatte die Betreuerin genehmigt.

Die Betreuerin hat aber die Genehmigung der neuen Gurteinrichtung verweigert. Nachdem der Verfügungsbeklagte den neuen Gurt nicht entfernte, erwirkte die Verfügungsklägerin eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Z., durch welche dem Verfügungsbeklagten aufgegeben wurde, die Fixierung mittels zusätzlicher seitlicher Gurte zu unterlassen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Verfügungsbeklagten, der im Wesentlichen Sicherheitsaspekte für die sturzgefährdete Verfügungsklägerin geltend macht. So sei es bei der Verwendung des alten Bauchgurts schon zu Todesfällen gekommen, weil die Patienten aus dem Bett gerutscht und sich im Gurt stranguliert hätten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zusätzliche Fixierung der Klägerin mit seitlich fixierten Stabilisatorengurten des Beckengurtes bzw. seitliche Stabilisatoren des Bauchgurtes widersprachen der von der Betreuerin als wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Klägerin geäußerten Entscheidung.

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