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Vierjähriges Kind schnallt sich während der Autofahrt ab – Geldbuße für den Kraftfahrzeugführer

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Führer eines Kraftfahrzeuges hat dafür Sorge zu tragen, dass ein im Fahrzeug befördertes Kind während der gesamten Fahrt vorschriftsmäßig gesichert ist und bleibt. Im gebotenen Umfang hat er dies während der gesamten Fahrt zu kontrollieren.

Der Betroffene fuhr am 25.02.2013 mit seiner vierjährigen Tochter in seinem Pkw im Stadtgebiet von Haltern. Bei einer Verkehrskontrolle fiel auf, dass die auf der Rückbank im Kindersitz sitzende Tochter nicht mehr angeschnallt war. Nachdem sie der Betroffene bei Fahrtbeginn angeschnallt hatte, hatte sie sich während der Fahrt alleine abgeschnallt. U. a. wegen nicht vorschriftsmäßiger Sicherung seines Kindes wurde der Betroffene mit einer Geldbuße von 40 Euro belegt. Hiergegen hat er sich mit der Begründung gewandt, dass sich seine Tochter erstmals während einer Fahrt abgeschnallt habe und von ihm als Fahrer nicht verlangt werden könne, die Sicherung des Kindes während der gesamten Fahrt ständig zu kontrollieren.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm die Verurteilung des Betroffenen durch das Amtsgericht bestätigt. Als Führer eines Kraftfahrzeuges habe der Betroffene dafür Sorge zu tragen, dass seine im Fahrzeug beförderte Tochter während der gesamten Fahrt vorschriftsmäßig gesichert, also angeschnallt, bleibe. Im gebotenen Umfang habe er dies während der gesamten Fahrt zu kontrollieren. Zwar obliege es grundsätzlich dem jeweiligen Mitfahrer, sich anzuschnallen. Bei schutzbedürftigen Mitfahrern wie z.B. Kindern treffe den Fahrzeugführer aber eine besondere Fürsorgepflicht. Deswegen müsse er auf deren vorschriftsmäßige Sicherung achten und dies während der gesamten Fahrt kontrollieren. Diese Pflicht habe der Betroffene in Bezug auf seine vierjährige Tochter fahrlässig verletzt. Ein vierjähriges Kind müsse in einem Kindersitz einigen Aufwand betreiben, um sich abzuschnallen. Dies habe der Betroffene bemerken, die Fahrt stoppen und die Sicherung wiederherstellen müssen. Diesen Anforderungen habe er nicht genügt. Abgesehen davon könne ein Kraftfahrzeugführer im Einzelfall sogar gehalten sein, seine Route so zu wählen, dass er Straßen befahre, auf denen er sich regelmäßig nach einem zu sichernden Kind umsehen und erforderlichenfalls sofort anhalten könne. Ausnahmsweise könne er zudem gehalten sein, die Sicherung eines beförderten Kindes durch eine mitgenommene Begleitperson zu gewährleisten.


OLG Hamm, 05.11.2013 - Az: 5 RBs 153/13

Quelle: PM des OLG Hamm

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