Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Eine festgestellte THC-Konzentration von mind. 1,0 ng/ml im Blutserum beim Führen eines Kraftfahrzeuges führt jedenfalls bei Hinzutreten drogentypischer Auffälligkeiten zur Annahme fehlenden Trennungsvermögens im Sinne der
Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Anordnung deren sofortiger Vollziehung.
Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, M (seit dem 19.01.2013 AM), L, S (seit dem 19.01.2013 AM) sowie T, wobei eine Gültigkeit der Klasse T nur bestand für Kraftfahrzeuge der Klasse S.
Am 24.04.2014 führte der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter den Einfluss von
Cannabis. Gegen 0:55 Uhr führten Polizeibeamte der Polizeireviers …, Polizeiinspektion …, beim Antragsteller eine
Verkehrskontrolle durch. Im Verlauf der Verkehrskontrolle gab der Antragsteller an, über die Osterfeiertage mehrere Joints konsumiert zu haben. Eine aufgrund von Auffälligkeiten (geweitete Pupillen, verlangsamte Pupillenreaktion, glasige Augen, Nervosität, Zittern an Händen und Füßen, Lidflattern beim Augentremortest) entnommene Blutprobe wies ausweislich des forensisch-toxikologischen Befundberichts des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin … 1,33 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) sowie 1,77 ng/ml Hydroxytetrahydrocannabinol (THCOH) und 26,2 ng/ml Tetrahydrocannabinolcarbonsäure (THCCOOH) auf, was eine stattgehabte Aufnahme von Cannabis (Haschisch, Marihuana) zeige.
Daraufhin verhängte die Bußgeldbehörde Landkreis Güstrow mit
Bußgeldbescheid vom 28.08.2014 ein Bußgeld i.H.v. 500 € und einen Monat
Fahrverbot. Das Fahrverbot endete am 02.12.2014.
Am 09.12.2014 ordnete der Antragsgegner die Beibringung eines
fachärztlichen Gutachtens über die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen an. Dabei sollte der Gutachter Stellung nehmen zu der Frage, ob der Antragsteller Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkenden Stoffe einnimmt, die die Fahreignung gemäß Anlage 4 der FeV in Frage stellen.
Das Gutachten vom 12.02.2015 bejahte diese Frage. Zwar sei das Ergebnis einer Urinuntersuchung auf Betäubungsmittel oder Betäubungsmittelabbauprodukte negativ gewesen, jedoch habe die körperliche Untersuchung einen auffälligen Befund in Form eines feinschlägigen Fingertremors ergeben. Eine diagnostische Einordnung der im Rahmen des Untersuchungsgespräches gemachten Angaben des Antragstellers sei nicht möglich. Er habe keine nachvollziehbaren Angaben zum Drogenkonsum machen können. Insbesondere sei keine Angabe zur Dauer und Häufigkeit des Cannabiskonsums erfolgt. In Bezug auf den Vorfall vom 24.04.2014 habe er angegeben, letztmalig Cannabis bei einer Feierlichkeit Ende April / Anfang Mai 2014 konsumiert zu haben. Den genauen Zeitpunkt erinnere er genauso wenig wie die konsumierte Menge.
Nach erfolgter Anhörung entzog der Antragsgegner mit Bescheid vom 06.05.2015 dem Antragsteller die
Fahrerlaubnis. Ermächtigungsgrundlage sei
§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m.
§ 46 Abs. 1 FeV. Gem. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liege Kraftfahrnichteignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum vor, wenn der Konsument nicht in der Lage sei, den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeuges ausreichend sicher zu trennen. Ein Konsum von Cannabis sei anhand der Blutprobe vom 24.04.2014 nachgewiesen. Der Vorfall vom 24.04.2014 zeige, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, den Konsum von Betäubungsmitteln und das Führen von Kraftfahrzeugen ausreichend voneinander zu trennen. Bei THC-Konzentrationen von mehr als 1 ng/ml entstehe der Verdacht auf gelegentlichen Konsum. Zudem komme das fachärztliche Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkenden Stoffe einnehme, welche die Fahreignung gemäß Anlage 4 der FeV in Frage stellten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten. Es müsse jederzeit und unvorhersehbar damit gerechnet werden, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln führe. Ein Betäubungsmittelkonsument sei besonders gefährlich, da er zu Euphorie, Konzentrationsverlust, Unbesorgtheit und erhöhter Risikobereitschaft neige.
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