Ob ein intensiver Konsum von medizinischem Cannabis mit kumulativem Konsum von nichtmedizinischem
Cannabis nach neuem Recht ohne weiteres zu mangelnder Fahreignung führt, muss laut VGH Bayern im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Im Rahmen der reinen Interessenabwägung sah es allerdings das Vollzugsinteresse überwiegen.
Die Frage, ob ein erheblicher Konsum von Medizinal-Cannabis und kumulativ von nichtmedizinischem Cannabis, der nach altem Recht wegen missbräulicher Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder wegen regelmäßigen Cannabiskonsums ohne Weiteres den Verlust der Fahreignung zur Folge hatte, auch nach der mit Inkrafttreten von Art. 14 CanG zum 1.4.2024 veränderten Rechtslage (unter anderem Einfügung des
§ 13a FeV, Änderungen in
Nr. 9 der Anl. 4 zur FeV) ohne Weiteres zu mangelnder Fahreignung führt, kann nicht im Eilverfahren geklärt werden, sondern muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
In der danach gebotenen reinen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers, wenn sein Verhalten ernsthafte Bedenken begründet, ob er den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen in Zukunft hinreichend sicher trennen kann und will, was neben einer Trennungsbereitschaft auch ein ausreichendes, nach intensivem Cannabiskonsum schwer zu realisierendes Trennungsvermögen voraussetzt.