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Sterilisation des Betreuten - Voraussetzungen und Verfahren

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Für die Genehmigung einer Sterilisation gelten verschärfte, nur in seltenen Fällen vorliegende Voraussetzungen (§ 1905 BGB), da es sich um einen schweren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit handelt, der oft nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Es ist notwendig, dass für die Einwilligung in eine Sterilisation ein besonderer Betreuer bestellt wird (§ 1899 Abs. 2 BGB). Hiermit sollen Interessenkollisionen ausgeschlossen werden. Die Kombination mit anderen Aufgabenbereichen ist also nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Einwilligung sind zu beachten. Das Betreuungsgericht muss den Eingriff genehmigen.

Im Genehmigungsverfahren muss ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, das sich auf alle medizinischen, psychologischen und sozialen Aspekt erstreckt. Ein Verfahrenspfleger wird immer bestellt. Der Betroffene wird von dem Vormundschaftsrichter, der den Fall entscheidet, persönlich angehört. Die nächsten Angehörigen des Betroffenen, die Betreuungsbehörde und ggf. eine Person seines Vertrauens haben das Recht, sich zu äußern.

Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. Dabei muss nach Möglichkeit eine Methode gewählt werden, die es erlaubt, die Sterilisation rückgängig zu machen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Folgende Voraussetzungen müssen bei der Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation des Betreuten und die Genehmigung durch das Betreuungsgericht erfüllt sein:

Die Einwilligungsunfähigkeit des oder der Betroffenen muss voraussichtlich auf Dauer bestehen.

Der oder die Betroffene darf nicht widersprechen. Dabei ist jeder als Widerspruch zu deutende Widerstand zu beachten.

Es muss wahrscheinlich sein, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde. Dafür reicht nicht aus, dass der oder die Betroffene allgemein zeugungs- oder gebärfähig ist. Regelmäßig muss nachgewiesen sein, dass bereits intime Beziehungen zum anderen Geschlecht aufgenommen worden sind oder jedenfalls der konkrete Wunsch danach besteht. Die bloße Unterbringung in einer gemischten Wohngruppe reicht nicht aus.

Eine Schwangerschaft kann nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden. Empfängnisverhütende Mittel gehen also der Sterilisation regelmäßig vor. Unzumutbar sind sie etwa dann, wenn die regelmäßige Einnahme der Pille durch die Betroffene wegen Ihrer Erkrankung oder Behinderung nicht gewährleistet ist oder wenn die Pille erhebliche gesundheitliche Nebenwirkungen hervorruft und der Einsatz einer Intrauterinspirale krankheitsbedingt nur unter Vollnarkose möglich wäre.

Falls die Sterilisation bei einer Frau erfolgen soll, muss zusätzlich folgendes erfüllt sein:

Die Schwangerschaft würde zu einer erheblichen Lebens- oder Gesundheitsgefahr für die Schwangere führen, die sich auf zumutbare Weise nicht verhindern lässt. Es kommen auch körperliche und psychische Risiken in Betracht, letztere etwa durch, dass die Betroffene zur Pflege und Erziehung eines Kindes nicht in der Lage wäre und ihr das Kind weggenommen werden müsste.
Stand: 19.02.2019 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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