Eine rechtswirksame Vertretung von Betroffenen kann ausschließlich durch einen ausdrücklich bevollmächtigten Vertreter oder einen durch das zuständige Gericht bestellten rechtlichen
Betreuer erfolgen.
Gesetzliche Rangfolge bei der Betreuerauswahl
Für die Bestellung eines Betreuers ist stets das
Betreuungsgericht zuständig. Zum rechtlichen Betreuer können Privatpersonen,
Vereinsbetreuer,
Behördenbetreuer,
Berufsbetreuer, ein Betreuungsverein selbst oder die zuständige Behörde bestellt werden. Vereinsbetreuer sind dabei naturgemäß in einem Betreuungsverein tätig, während Behördenbetreuer zwingend Mitarbeiter einer für Betreuungen zuständigen Behörde sein müssen.
Bei der Auswahl der geeigneten Person orientiert sich das Gericht an einer einzuhaltenden Rangfolge. An erster Stelle steht dabei immer der explizite
Wunsch des Betroffenen. Danach folgen Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder sowie im weiteren Verlauf andere Verwandte oder enge Bekannte. Erst im Anschluss kommen andere
ehrenamtliche Betreuer, gefolgt von Vereinsbetreuern, Behördenbetreuern oder Berufsbetreuern in Betracht. An letzter Stelle stehen dabei Betreuungsvereine oder die Betreuungsbehörde.
Eine Abweichung von dieser Reihenfolge nur bei Vorliegen triftiger Gründe zulässig. Hat die betroffene Person selbst einen Vorschlag unterbreitet, so darf das Gericht hiervon nur dann abweichen, wenn die Befolgung dieses Vorschlags dem Wohl des Betreuten nachweislich und objektiv zuwiderläuft.
Ehrenamt vor Hauptamt: Das Angehörigenprivileg
Das Betreuungsrecht ist maßgeblich von dem Gedanken getragen, dass die ehrenamtliche Betreuung den vom Gesetzgeber gewollten Regelfall darstellt. Bei der Auswahl ist gemäß
§ 1816 Absatz 3 BGB zwingend auf die familiären und sonstigen persönlichen Bindungen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, Kindern oder Ehegatten, sowie auf die latente Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen. Es haben dabei stets jene Personen Vorrang, die sich für die ehrenamtliche Übernahme der Betreuung eignen und hierzu bereit erklären. Stehen geeignete nahe Angehörige als Betreuer zur Verfügung, dürfen diese bei der gerichtlichen Entscheidung nicht übergangen werden. Dieses sogenannte Angehörigenprivileg stellt sicher, dass die Betroffenen soweit möglich von Personen aus ihrem direkten familiären Umfeld betreut werden.
Gegen die Einsetzung eines an sich übernahmebereiten Angehörigen können jedoch konkrete Gründe sprechen. Diese liegen in der Praxis zumeist in den Bereichen familiäre Zerwürfnisse oder weitreichende Interessenkollisionen. Auch ein zu weit entfernter Wohnsitz, eigene Gebrechlichkeit, persönliche Überlastung oder sonstige Ungeeignetheit veranlassen Angehörige in der Regel ohnehin, sich von vornherein nicht für das Betreueramt zur Verfügung zu stellen.
Wegen der Gefahr von Interessenkollisionen können zudem Mitarbeiter der Einrichtung, in der die betroffene Person dauerhaft lebt, unter keinen Umständen als deren Betreuer eingesetzt werden.
Liegen keine Ausschlussgründe vor, wird der Richter Angehörigen den Vorzug geben.
Es können in der Praxis übrigens auch mehrere ehrenamtliche Betreuer nebeneinander eingesetzt werden, wie beispielsweise beide Elternteile für ihr behindertes Kind. In einer solchen Konstellation sollte im Regelfall allerdings jeder Betreuer alleinvertretungsbefugt bestellt werden, um die praktische Handlungsfähigkeit im Alltag zu erleichtern.
Ein Berufsbetreuer soll folglich nur dann überhaupt bestellt werden, wenn kein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht.
Vorbeugen mit Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht
Um sicherzustellen, dass im Ernstfall eine Person des eigenen Vertrauens bestellt wird, empfiehlt sich die Errichtung einer
Betreuungsverfügung. Mit dieser Verfügung kann bereits im Voraus verbindlich für den Fall, dass eine Betreuerbestellung erfolgen muss, festgelegt werden, wen das Gericht im Bedarfsfall als rechtlichen Betreuer bestellen soll. Das Gericht ist an diesen Wunsch rechtlich gebunden, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung objektiv ungeeignet. Genauso kann in der Verfügung ausdrücklich bestimmt werden, wer auf gar keinen Fall als Betreuer infrage kommt.
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