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Wer ist zum Betreuer geeignet?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Sofern die Betreuungsvoraussetzungen vorliegen, können ehrenamtliche Privatpersonen, Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, Berufsbetreuer, ein Betreuungsverein selbst oder die zuständige Behörde zum rechtlichen Betreuer bestellt werden.

Es gilt hier grundsätzlich, dass der Betreuer für Betreuung geeignet sein muss. Dabei muss sich die Eignung auf den konkreten Aufgabenkreis beziehen, für den Betreuung angeordnet worden ist. Wenn also Betreuung nur für Vermögensangelegenheiten angeordnet ist, so sollte der Betreuer in diesem Bereich Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, bei dem Aufgabenbereich Gesundheitsfürsorge usw. gilt ein entsprechendes. Neben dieser fachlichen Eignung ist auch eine persönliche Eignung notwendig. Dies ist dann der Fall, wen der in Frage kommende rechtliche Betreuer auch die Gewähr dafür bietet, dass im erforderlichen Umfang auch eine persönliche Betreuung möglich ist. An einer Eignung zur persönlichen Betreuung kann es z.B. bei Überlastung aber auch bei großer räumlicher Distanz fehlen.

Die Eignung eines potentiellen Betreuers wird vom Betreuungsgericht beurteilt. Das Betreuungsgericht nimmt anhand der Daten zu dem Betreuer (Beruf, Sprachkenntnisse, u.ä.) eine Prognose dahingehend vor, ob die Person als Betreuer geeignet ist.

Grundsätzlich ungeeignet als Betreuer sind Inhaber, Betreiber oder Mitarbeiter eines Heims, in dem der Betreute untergebracht ist oder wohnt. Sie dürfen nicht zum Betreuer bestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn der zu Betreuende dies ausdrücklich wünscht. Hierdurch soll verhindert werden, dass es zu Interessenskonflikten kommt.

Stellt sich erst später heraus, dass der zunächst bestellte Betreuer ungeeignet ist, wird er vom Betreuungsgericht abberufen und durch einen geeigneten Betreuer ersetzt (§ 1897 BGB).
Stand: 01.11.2018 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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