Als weitere - nachrangige - Möglichkeit kann ein Mitarbeiter der zuständigen Betreuungsbehörde zum Betreuer bestellt werden. Dies kommt dann in Betracht, wenn die zu betreuende Person nicht hinreichend durch Personen aus dem Familienkreis, durch einen Vereins- oder Berufsbetreuer betreut werden kann. Die Betreuungsbehörde ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.
Die Betreuungsbehörde muss dann die Betreuung einem bestimmten Mitarbeiter übergeben, der hierzu zum Behördenbetreuer bestellt werden muss (§ 1819 Abs. 3 BGB). Der Behördenbetreuer übernimmt dann die rechtliche Vertretung des Betreuten im Rahmen des vom Betreuungsgericht zugewiesenen Aufgabenkreises und den zugehörigen Aufgabenbereichen.
Behördenbetreuer kann also nur sein, wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer Betreuungsbehörde bzw. deren Trägerkörperschaft steht.
Behördenbetreuer gehören zu den befreiten Betreuern, sodass zusätzlich auch viele Erfordernisse hinsichtlich der Genehmigungspflicht von Geldanlagen nicht gelten.
Das Betreuungsgericht kann dem Behördenbetreuer den Status des befreiten Betreuers entziehen, wenn dies im Einzelfall geboten ist.
In jedem Fall ist der Behördenbetreuer zur jährlichen Rechnungslegung verpflichtet.
Zwangsgelder können nicht gegen einen Behördenbetreuer festgelegt werden (§ 1862 Abs. 3 BGB).
Für eine ehrenamtlich geführte Betreuung besteht in der Regel nur eine Anzeige-, jedoch keine Genehmigungspflicht. Andernfalls ist in der Regel eine Nebentätigkeitsgenehmigung erforderlich.
Der Behördenbetreuer selbst kann keine Vergütung, keinen Vorschuss und keinen Aufwendungsersatz geltend machen (§ 13 VBVG).
Ist der Betreute nicht mittellos, so kann ausnahmsweise eine Ermessensvergütung gewährt werden, ansonsten besteht bei nicht mittellosen Betreuten ein Anspruch auf Aufwendungsersatz.
Die dem Behördenbetreuer zu gewährende Vergütung darf nicht höher sein als die Vergütung, die ein berufsmäßig tätiger Betreuer beanspruchen könnte (LG Kassel, 10.07.2009 - Az: 3 T 783/08).
Ist der Betreute mittellos, kann die Betreuungsbehörde keinen Vergütungsanspruch geltend machen.
Die Betreuungsbehörde muss dann die Betreuung einem bestimmten Mitarbeiter übergeben, der hierzu zum Behördenbetreuer bestellt werden muss (§ 1819 Abs. 3 BGB). Der Behördenbetreuer übernimmt dann die rechtliche Vertretung des Betreuten im Rahmen des vom Betreuungsgericht zugewiesenen Aufgabenkreises und den zugehörigen Aufgabenbereichen.
Behördenbetreuer kann also nur sein, wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer Betreuungsbehörde bzw. deren Trägerkörperschaft steht.
Rechtliche Unterschiede zu Berufsbetreuern
Behördenbetreuer unterliegen im Grundsatz den gleichen rechtlichen Bestimmungen wie andere Betreuer, müssen sich jedoch nicht wie ein Berufsbetreuer registrieren lassen.Behördenbetreuer gehören zu den befreiten Betreuern, sodass zusätzlich auch viele Erfordernisse hinsichtlich der Genehmigungspflicht von Geldanlagen nicht gelten.
Das Betreuungsgericht kann dem Behördenbetreuer den Status des befreiten Betreuers entziehen, wenn dies im Einzelfall geboten ist.
In jedem Fall ist der Behördenbetreuer zur jährlichen Rechnungslegung verpflichtet.
Zwangsgelder können nicht gegen einen Behördenbetreuer festgelegt werden (§ 1862 Abs. 3 BGB).
Entlassung des Behördenbetreuers
Die Leitung der Betreuungsbehörde kann die Entlassung des Behördenbetreuers beantragen, wobei die Betreuung dann vom bisherigen Behördenbetreuer als Einzelbetreuer fortgeführt werden kann, wenn dies dem Wohl des Betreuten entspricht und der der Betreuer mit der Fortführung einverstanden ist.Für eine ehrenamtlich geführte Betreuung besteht in der Regel nur eine Anzeige-, jedoch keine Genehmigungspflicht. Andernfalls ist in der Regel eine Nebentätigkeitsgenehmigung erforderlich.
Wie wird der Behördenbetreuer vergütet?
Anders als bei Berufsbetreuern steht Behördenbetreuern bei im Sinne des § 1875 Abs. 2 BGB vermögenden Betreuten eine Vergütung für ihre Tätigkeit gemäß § 13 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG), § 1876 S. 2 BGB nur zu, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der Angelegenheiten der Betreuten oder des Betreuten dieses rechtfertigen. Die Entscheidung obliegt im Einzelfall dem jeweils zuständigen Betreuungsgericht.Der Behördenbetreuer selbst kann keine Vergütung, keinen Vorschuss und keinen Aufwendungsersatz geltend machen (§ 13 VBVG).
Ist der Betreute nicht mittellos, so kann ausnahmsweise eine Ermessensvergütung gewährt werden, ansonsten besteht bei nicht mittellosen Betreuten ein Anspruch auf Aufwendungsersatz.
Die dem Behördenbetreuer zu gewährende Vergütung darf nicht höher sein als die Vergütung, die ein berufsmäßig tätiger Betreuer beanspruchen könnte (LG Kassel, 10.07.2009 - Az: 3 T 783/08).
Ist der Betreute mittellos, kann die Betreuungsbehörde keinen Vergütungsanspruch geltend machen.
Welche Qualifikation hat ein Behördenbetreuer?
Behördenbetreuer sind fachlich für die Übernahme einer Betreuung qualifiziert und haben in der Regel auch bereits langjährige Erfahrungen im Bereich der Führung von Betreuungen und bilden sich kontinuierlich fort.Für die rechtssichere Prüfung Ihres individuellen Falles im Bereich Betreuungsrecht können Sie direkt über AnwaltOnline eine Online-Erstberatung zum Festpreis anfordern.
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Ein Mitarbeiter der Betreuungsbehörde wird dann zum Behördenbetreuer bestellt, wenn die zu betreuende Person nicht durch Angehörige, Vereins- oder Berufsbetreuer unterstützt werden kann. Die Behörde ist in diesen Fällen zur Übernahme der Betreuung verpflichtet.
Behördenbetreuer unterliegen grundsätzlich denselben rechtlichen Bestimmungen, müssen sich jedoch nicht wie Berufsbetreuer registrieren lassen. Sie zählen zu den befreiten Betreuern, wodurch bestimmte Erfordernisse bei Geldanlagen entfallen können, unterliegen aber weiterhin der jährlichen Rechnungslegung.
Der Behördenbetreuer selbst kann keine Vergütung oder Aufwendungsersatz geltend machen. Bei vermögenden Betreuten kann die Behörde eine Ermessensvergütung beanspruchen, die jedoch die Sätze eines Berufsbetreuers nicht übersteigen darf (vgl. LG Kassel, 10.07.2009 - Az: 3 T 783/08). Bei mittellosen Betreuten besteht kein Vergütungsanspruch.
Nein, gemäß § 1862 Abs. 3 BGB können gegen einen Behördenbetreuer keine Zwangsgelder festgesetzt werden.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


