Die Vergütung eines Behördenbetreuers nach § 8 VBVG i.V.m. § 1836 Absatz 2 BGB darf die eines berufsmäßig tätigen Betreuers nicht übersteigen.
Sofern für die gesetzlich zugewiesene Aufgabe der Behörde eine angemessene Vergütung als Ausgleich für diese Tätigkeit gezahlt wird, spricht kein Grund dafür, dass diese höher liegen sollte als die Vergütung für Berufs- oder Vereinsbetreuer.
Sofern für die gesetzlich zugewiesene Aufgabe der Behörde eine angemessene Vergütung als Ausgleich für diese Tätigkeit gezahlt wird, spricht kein Grund dafür, dass diese höher liegen sollte als die Vergütung für Berufs- oder Vereinsbetreuer.
LG Kassel, 10.07.2009 - Az: 3 T 783/08
ECLI:DE:LGKASSE:2009:0710.3T783.08.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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