Die Bewilligung einer Vergütungspauschale nach
§ 277 Abs. 3 FamFG durch das Amtsgericht steht der Geltendmachung von Aufwendungsersatz in der Beschwerdeinstanz nicht entgegen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beschwerdeführerin verlangt als Verfahrenspflegerin eine Vergütung für ihre Tätigkeit in der Beschwerdeinstanz.
Mit Beschluss vom 20.11.2019 ordnete das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Unterbringung der Betroffenen auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 PsychKHG bis längstens zum 04.12.2019 an. Gleichzeitig bestellte es die Beschwerdeführerin zur berufsmäßigen Verfahrenspflegerin und billigte ihr gemäß § 277 Abs. 3 FamFG eine pauschalierte Vergütung in Höhe von 100 € zu.
Mit Beschluss vom 04.12.2019 verlängerte das Amtsgericht die Unterbringungsanordnung bis zum 01.01.2020. Gleichzeitig bestellte es erneut die Beschwerdeführerin zur berufsmäßigen Verfahrenspflegerin und billigte ihr wiederum eine pauschalierte Vergütung in Höhe von 100 € zu.
Gegen den Beschluss vom 04.12.2019 wandte sich die Betroffene mit der Beschwerde vom 09.12.2019. Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 10.12.2019 nicht ab. Den Nichtabhilfebeschluss vom 10.12.2019 übersandte das Amtsgericht an die Beschwerdeführerin.
Mit Verfügung vom 12.12.2019 bestimmte der beauftragte Richter der Kammer einen Termin zur persönlichen Anhörung der Betroffenen und übersandte der Beschwerdeführerin eine Terminsnachricht sowie eine Ablichtung der Beschwerdeschrift.
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