Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die Berufung in dem Verfahren eines Fahrers gegen das Land Niedersachsen zurückgewiesen.
Der Kläger war persönlicher Fahrer eines Landesministers. Er macht Ansprüche auf Tagegeld (pauschalierter Aufwendungsersatz) für seine Fahrtätigkeit geltend und stützt sich auf den TV-L, der bezüglich des Tagegeldes auf die für
Beamten geltenden Vorschriften verweist.
Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen. Eine
Dienstreise liege nicht vor, wenn die Fahrertätigkeit die Haupttätigkeit darstelle.
Die Berufungskammer hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt.
Ein Anspruch des Fahrers ergebe sich aus den
tariflichen Regelungen nicht. Dienstreisen lägen nicht vor, weil die Reisetätigkeit für den Fahrer Dienstgeschäfte darstellen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus dem allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatz lägen auch dann nicht vor, wenn das beklagte Land anderen Fahrern Tagegeld zahlen sollte. Das beklagte Land habe lediglich die Normen des Tarifvertrages angewandt.
Aus einer ggf. unrichtigen Anwendung tariflicher Regelungen gegenüber anderen
Arbeitnehmern könne der Kläger keinen Anspruch ableiten.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat die Kammer die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.