Grundsätzlich gilt, dass eine Bestellung zum
Betreuer gemäß
§ 1814 BGB es erfordert, dass eine Unterstützungsbedürftigkeit des Betroffenen besteht. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine endgültige Entscheidung. Vielmehr wird die Erforderlichkeit regelmäßig gerichtlich überprüft und der Betreuer ist zudem dazu verpflichtet, darauf hinzuweisen, wenn die Betreuung nicht mehr
erforderlich ist. Eine Betreuung darf nicht länger als notwendig dauern.
Wann wird die Entscheidung über die Betreuung wirksam?
Sofern das
Betreuungsgericht nunmehr einen Betreuer bestellt, so wird die Entscheidung wirksam, wenn sie dem Betreuer bekannt gegeben wird (
§ 287 FamFG). In dringenden Fällen kann eine sofortige Wirksamkeit angeordnet werden (s.u.).
Für die Bekanntgabe ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Daher kann der Beschluss auch einem bei der Anhörung anwesendem Betreuer mündlich bekannt gegeben werden (
§ 41 FamFG). Auch eine telefonische Bekanntgabe ist möglich (OLG München, 24.09.2008 – Az:
33 Wx 179/08).
Eine Betreuerbestellung ist dem Betreuer bei Aufgabe des Beschlusses zur Post mit dessen Zugang bekannt gegeben. Die Vermutung der Bekanntgabe nach
§ 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG schließt einen früheren Zugang nicht aus (BGH, 12.09.2012 - Az:
XII ZB 27/12).
Sofortige Wirksamkeit bei Eilfällen
In Eilfällen kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen. In diesen Fällen reicht die Bekanntgabe an den Betroffenen oder – soweit vorhanden – an den
Verfahrenspfleger aus. Es genügt aber auch die die Übergabe des fertigen Beschlusses durch den Richter an die Geschäftsstelle des Betreuungsgerichtes zum Zwecke der Bekanntmachung.
Einstweilige Anordnung
Es ist weiterhin möglich, dass das Gericht in einem vereinfachten Verfahren durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellt (§§
300,
301 FamFG).
Eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung ist nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen für die Betreuerbestellung vorliegen und mit dem Aufschub Gefahr für den Betroffenen verbunden wäre. Hierzu muss ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegen. Der Betroffene sowie der Verfahrenspfleger - soweit bestellt - müssen grundsätzlich persönlich angehört worden sein.
Eine einstweilige Anordnung darf gemäß
§ 302 FamFG 6 Monate nicht überschreiten und kann nach Anhörung eines Sachverständigen durch weitere einstweilige Anordnungen verlängert werden. Eilmaßnahmen dürfen jedoch keinesfalls länger als maximal 1 Jahr bestehen bleiben.
Handelt es sich um einen besonders eiligen Fall, so kann das Betreuungsgericht solange ein Betreuer noch nicht bestellt ist bzw. dieser seine Pflichten nicht erfüllen kann, die notwendigen Maßnahmen gemäß
§ 1867 BGB selbst treffen.
Wirksamkeit bei Minderjährigen
Wird eine Betreuung angeordnet und ist der Betroffene noch nicht volljährig, so wird die Betreuungsanordnung mit Vollendung des 18. Lebensjahres wirksam (§ 1814 Abs. 5 BGB).
Läuft der Beschluss automatisch ab?
Der Beschluss über die Anordnung der Betreuung enthält einen Zeitpunkt, an dem das Gericht spätestens darüber entscheiden muss, ob die Betreuung verlängert, aufgehoben, erweitert oder eingeschränkt wird. Dieser Zeitpunkt darf höchstens sieben Jahre nach dem Anordnungsbeschluss liegen (
§ 295 Abs. 2 FamFG).
Bei Anordnung einer Betreuung gegen den Willen der betroffenen Person muss die Überprüfung bereits nach zwei Jahren erfolgen.
Das Gericht muss die Frist von sich aus überwachen. Wird das Fristende übersehen, endet die Betreuung aber nicht automatisch, sondern setzt sich bis zur neuen Entscheidung fort. Sie kann aber auf Beschwerde vom übergeordneten Landgericht aufgehoben werden.
Der Beschluss ist dem Betreuten, seinem Verfahrenspfleger, dem Betreuer und der Betreuungsbehörde bekannt zu geben (§§
287,
288 FamFG).
Wann endet die Wirksamkeit der Betreuung?
Die Wirksamkeit der Betreuung endet spätestens mit dem Tod des Betreuten. Die Betreuung verliert ihre Wirksamkeit ansonsten dann, wenn sie vom Betreuungsgericht aufgehoben wird (
§ 1870 BGB), etwa weil sich der Gesundheitszustand des Betreuten so sehr gebessert hat, dass die Betreuung nicht mehr erforderlich ist (
§ 1871 BGB).
Der Betreuer ist übrigens gemäß
§ 1864 Abs. 2 BGB dazu verpflichtet, das Betreuungsgericht darauf hinzuweisen, wenn die Betreuung nicht mehr erforderlich ist.
Auch der Betreute selbst kann jederzeit mitteilen, wenn die Betreuungsbedürftigkeit entfallen ist.
Sofern keine entsprechende Meldung vorliegt, obliegt es dem Gericht, zu überprüfen, ob die Gründe für die Betreuung weiterhin vorliegen oder nicht. Wann die Überprüfung stattzufinden hat, ergibt sich aus dem ursprünglichen Betreuungsbeschluss.
Durch den Tod des Betreuers endet die Betreuung im Übrigen nicht – in diesem Fall bestellt das Gericht einen neuen Betreuer (
§ 1869 BGB).
Sonderfall Unbetreubarkeit
Kann durch die Betreuung keine Änderung der Situation des Betreuten herbeigeführt werden, so fehlt es an der Erforderlichkeit für die Betreuung. Dies kann unter anderem bei einer Verweigerung jeglichen Kontakts mit dem Betreuer und daraus resultierender Handlungsunfähigkeit des Betreuers der Fall sein (vgl. BGH, 28.01.2015 – Az:
XII ZB 520/14; BGH, 18.12.2013 - Az:
XII ZB 460/13). Zunächst ist aber zu versuchen, geeignete Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Betreuung zu schaffen.