Eine Betreuerbestellung ist dem Betreuer bei Aufgabe des Beschlusses zur Post mit dessen Zugang bekannt gegeben. Die Vermutung der Bekanntgabe nach § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG schließt einen früheren Zugang nicht aus.
BGH, 12.09.2012 - Az: XII ZB 27/12
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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