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§ 1869 Bestellung eines neuen Betreuers

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Mit der Entlassung des Betreuers oder nach dessen Tod ist ein neuer Betreuer zu bestellen.

Hont Péter HetényiTheresia DonathDr. Jens-Peter Voß

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Marc Stimpfl, Boppard