Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 418.599 Anfragen

Verwirkung des Beschwerderechts gegen die Betreuerbestellung nach überlangem Zuwarten

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Beschwerderecht gegen eine Entscheidung zur Betreuerbestellung kann verwirken, wenn seit deren Erlass mehr als ein Jahr vergangen ist, der Betroffene der Verlängerung zuvor selbst zugestimmt hatte und ihm durchgehend die Möglichkeit offenstand, eine Änderung der Bestellung beim Vormundschaftsgericht anzuregen. In einem solchen Fall stellt sich die spätere Einlegung eines Rechtsmittels als rechtsmissbräuchlich dar.

Verwirkung als Ausnahme vom Grundsatz der Rechtsmittelbefugnis

Grundsätzlich steht dem Betroffenen in Betreuungsverfahren ein eigenständiges Beschwerderecht gegen Entscheidungen zu, die seine Person betreffen. Dieses Recht unterliegt jedoch der Möglichkeit der Verwirkung. Eine Verwirkung tritt ausnahmsweise dann ein, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechtsmittels ein längerer Zeitraum verstrichen ist und sich das Verhalten des Rechtsmittelführers aufgrund besonderer Umstände als rechtsmissbräuchlich darstellt. Es müssen also sowohl ein Zeitmoment als auch ein Umstandsmoment kumulativ vorliegen, damit von einer Verwirkung ausgegangen werden kann.

Ein Zeitraum von mehr als einem Jahr seit Erlass der angefochtenen Entscheidung wird als hinreichend langer Zeitraum angesehen, um das Zeitmoment der Verwirkung zu erfüllen. Allein der Zeitablauf genügt jedoch nicht; hinzutreten muss ein Umstandsmoment, das die spätere Rechtsmittelausübung als treuwidrig erscheinen lässt.

Welche besonderen Umstände begründen die Rechtsmissbräuchlichkeit?

Als besondere Umstände, die zusammen mit dem Zeitablauf die Rechtsmissbräuchlichkeit begründen, kommen insbesondere in Betracht, dass die angefochtene Verlängerung der Betreuung ursprünglich mit Zustimmung des Betroffenen erfolgt war und dass dem Betroffenen durchgehend die Möglichkeit offenstand, gemäß § 18 FGG beim Vormundschaftsgericht eine Änderung der Betreuerbestellung anzuregen.

Im zu beurteiltenden Fall hatte der Betroffene der Verlängerung der Betreuung zunächst zugestimmt, sodass nach Ablauf eines Jahres nicht mehr damit gerechnet werden musste, dass er sich nunmehr gegen die von ihm zuvor selbst als hilfreich angesehene Betreuerbestellung wenden würde. Hinzu kommt in einem solchen Fall regelmäßig, dass sich das eingelegte Rechtsmittel inhaltlich nicht mit dem betroffenen Aufgabenkreis auseinandersetzt, sondern sich auf andere, damit zusammenhängende Fragestellungen beschränkt.

Abgrenzung zur Zulässigkeit des Rechtsmittels im Übrigen

Die Verwirkung betrifft die materielle Berechtigung zur Ausübung des Beschwerderechts und ist von der Frage zu unterscheiden, ob das Rechtsmittel überhaupt von der richtigen Person eingelegt wurde. Wird ein Rechtsmittel durch einen Verfahrenspfleger eingelegt, so ist dessen Beschwerdebefugnis aus § 67 Abs. 2 FGG auf den Gegenstand beschränkt, für den die Verfahrenspflegschaft angeordnet wurde. Eine Bestellung zum Verfahrenspfleger „in dem Betreuungsverfahren“ erstreckt sich dabei grundsätzlich nicht auf bereits abgeschlossene Sachverhalte, sondern nur auf den aktuellen Regelungsbedarf, zu dessen Zweck die Pflegschaft angeordnet wurde. Selbst wenn ein solches Rechtsmittel als zugleich im Namen des Betroffenen eingelegt behandelt würde, bliebe die Frage der Verwirkung eigenständig zu prüfen.


OLG Köln, 20.11.2006 - Az: 16 Wx 211/06

ECLI:DE:OLGK:2006:1120.16WX211.06.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus mdr Ratgeber 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.273 Bewertungen)

Rascher Termin, pragmatische Beratung in Sachen Zahlung von Kindesunterhalt bei Gehaltserhöhung
Verifizierter Mandant
Vielen Dank für die kompetente und ausführliche Bewertung meines Sachverhalts. Es hat mir sehr weitergeholfen.
Verifizierter Mandant