Eine Check-in-Gebühr benachteiligt Fluggäste unangemessen, wenn der kostenlose Online-Check-in bereits geschlossen ist und der Schalter die einzige verbleibende Möglichkeit zum Einchecken darstellt. Aus der freiwilligen Zusatzleistung wird in diesem Fall eine Zwangslösung, für die kein zusätzliches Entgelt verlangt werden kann.
Grundsätzlich ist es einer Fluggesellschaft nicht verwehrt, verschiedene Check-in-Möglichkeiten anzubieten und für eine davon ein gesondertes Entgelt zu verlangen. Entscheidend für die Wirksamkeit einer solchen Klausel ist jedoch, ob dem Fluggast tatsächlich eine echte Wahlmöglichkeit zwischen einer kostenlosen und einer kostenpflichtigen Variante verbleibt. Entscheidet sich der Fluggast freiwillig für die kostenpflichtige Option, obwohl die kostenlose Alternative noch zur Verfügung stünde, kann die Gebührenerhebung nicht beanstandet werden.
Anders liegt der Fall, wenn der kostenlose Online-Check-in zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits geschlossen ist. In diesem Fall bleibt dem Fluggast keine Alternative mehr: Er ist gezwungen, den kostenpflichtigen Schalter-Check-in in Anspruch zu nehmen, um den gebuchten Flug überhaupt antreten zu können. Aus der ursprünglich freiwilligen Zusatzleistung wird damit faktisch eine Zwangslösung. Eine Klausel, die in dieser Situation gleichwohl ein Entgelt vorsieht, benachteiligt den Fluggast unangemessen im Sinne von § 307 BGB, da sie ihm für die Erfüllung einer notwendigen Mitwirkungshandlung Kosten aufbürdet, ohne dass ihm eine kostenfreie Handlungsalternative zur Verfügung steht.
Im hier zu beurteilenden Fall war eine Familie betroffen, die für fünf Personen Flüge gebucht und sich rund zwei Stunden vor Abflug am Schalter eingefunden hatte, nachdem der Online-Check-in bereits geschlossen war. Die dafür erhobene Gebühr von 55 Euro pro Person war daher zurückzuzahlen.
Eine weitere unangemessene Benachteiligung liegt darin, dass die Klausel nicht danach unterscheidet, aus welcher Sphäre die Unmöglichkeit des Online-Check-ins herrührt. Auch für den Fall, dass ein Server- oder IT-Ausfall in der Sphäre der Fluggesellschaft den Online-Check-in unmöglich macht, sieht die Klausel keinen kostenlosen Schalter-Check-in vor. Dem Fluggast wird damit das Risiko von Störungen aufgebürdet, die er selbst nicht zu vertreten hat und auf die er keinen Einfluss nehmen kann. Insoweit wurde auf die Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs verwiesen (vgl. OGH, 19.05.2026 - Az: 4 Ob 170/25s).
Check-in ist Voraussetzung der Beförderung und keine Zusatzleistung
Der Check-in-Vorgang stellt keine zusätzliche, vom eigentlichen Beförderungsvertrag abtrennbare Leistung dar, deren Kosten eine Fluggesellschaft frei auf den Fluggast abwälzen könnte. Vielmehr handelt es sich um eine notwendige Voraussetzung dafür, dass die Beförderungsleistung überhaupt erbracht werden kann. Diese Einordnung ist maßgeblich für die Frage, ob eine Check-in-Gebühr der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt.Grundsätzlich ist es einer Fluggesellschaft nicht verwehrt, verschiedene Check-in-Möglichkeiten anzubieten und für eine davon ein gesondertes Entgelt zu verlangen. Entscheidend für die Wirksamkeit einer solchen Klausel ist jedoch, ob dem Fluggast tatsächlich eine echte Wahlmöglichkeit zwischen einer kostenlosen und einer kostenpflichtigen Variante verbleibt. Entscheidet sich der Fluggast freiwillig für die kostenpflichtige Option, obwohl die kostenlose Alternative noch zur Verfügung stünde, kann die Gebührenerhebung nicht beanstandet werden.
Anders liegt der Fall, wenn der kostenlose Online-Check-in zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits geschlossen ist. In diesem Fall bleibt dem Fluggast keine Alternative mehr: Er ist gezwungen, den kostenpflichtigen Schalter-Check-in in Anspruch zu nehmen, um den gebuchten Flug überhaupt antreten zu können. Aus der ursprünglich freiwilligen Zusatzleistung wird damit faktisch eine Zwangslösung. Eine Klausel, die in dieser Situation gleichwohl ein Entgelt vorsieht, benachteiligt den Fluggast unangemessen im Sinne von § 307 BGB, da sie ihm für die Erfüllung einer notwendigen Mitwirkungshandlung Kosten aufbürdet, ohne dass ihm eine kostenfreie Handlungsalternative zur Verfügung steht.
Im hier zu beurteilenden Fall war eine Familie betroffen, die für fünf Personen Flüge gebucht und sich rund zwei Stunden vor Abflug am Schalter eingefunden hatte, nachdem der Online-Check-in bereits geschlossen war. Die dafür erhobene Gebühr von 55 Euro pro Person war daher zurückzuzahlen.
Fehlende sachliche Rechtfertigung für Begrenzung des Online-Check-ins
Die Wirksamkeit einer entsprechenden Klausel setzt zudem voraus, dass eine sachliche Rechtfertigung für die zeitliche Begrenzung des kostenlosen Online-Check-ins dargelegt wird. Der Umstand, dass der Online-Check-in bereits zwei Stunden vor dem Abflug schließen muss, bedarf eines konkreten Vortrags zu etwaigen technischen Limitierungen, die eine derart frühzeitige Schließung erforderlich machen. Fehlt ein solcher Vortrag, kann die zeitliche Beschränkung nicht als angemessen bewertet werden.Eine weitere unangemessene Benachteiligung liegt darin, dass die Klausel nicht danach unterscheidet, aus welcher Sphäre die Unmöglichkeit des Online-Check-ins herrührt. Auch für den Fall, dass ein Server- oder IT-Ausfall in der Sphäre der Fluggesellschaft den Online-Check-in unmöglich macht, sieht die Klausel keinen kostenlosen Schalter-Check-in vor. Dem Fluggast wird damit das Risiko von Störungen aufgebürdet, die er selbst nicht zu vertreten hat und auf die er keinen Einfluss nehmen kann. Insoweit wurde auf die Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs verwiesen (vgl. OGH, 19.05.2026 - Az: 4 Ob 170/25s).
Keine Deckung durch die EuGH-Rechtsprechung zu Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 1008/2008
Eine Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH zu fakultativen Zusatzkosten führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Der EuGH hat sich in der entsprechenden Entscheidung ausschließlich zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen Check-in-Gebühren als fakultative Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 1008/2008 zu qualifizieren sind (vgl. EuGH, 23.04.2020 - Az: C-28/19). Die davon zu unterscheidende Frage, ob eine solche Gebühr den Fluggast nach § 307 BGB unangemessen benachteiligt, war nicht Gegenstand jener Entscheidung und wird durch sie folglich nicht präjudiziert.
LG Cottbus, 11.09.2026 - Az: 8 S 179/26 (Hinweisbeschluss)
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


