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Fluggastrechte: Ausgleichsanspruch bei großer Verspätung setzt rechtzeitiges Erscheinen zur Abfertigung voraus

Reiserecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Fluggast, dessen Flug mit großer Verspätung werden soll, hat nur dann Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung, wenn er sich rechtzeitig zur Abfertigung bzw. bei einem Vertreter des ausführenden Luftfahrtunternehmens eingefunden hat. Wer das Flugvorhaben zuvor aufgibt, ohne sich dort gemeldet zu haben, erhält keine Entschädigung.

Welche Voraussetzungen gelten für den Anspruch auf Ausgleichszahlung bei großer Verspätung?

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sieht in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a einen pauschalen Ausgleichsanspruch für Fluggäste vor. Dieser Anspruch besteht auch bei einer großen Verspätung, also bei einer Ankunft am Endziel, die drei Stunden oder mehr nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit liegt. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung gilt diese für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, der den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten. Hierfür müssen zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Der Fluggast muss erstens über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und sich zweitens rechtzeitig zur Abfertigung einfinden. Die zweite Voraussetzung entfällt nach dem Wortlaut der Verordnung lediglich im Fall einer Annullierung des geplanten Fluges nach Art. 5 der Verordnung.

Was bedeutet „rechtzeitig zur Abfertigung einfinden“?

Hat sich der Fluggast bereits online registriert, genügt es nicht, lediglich am Flughafen anwesend zu sein. Vielmehr muss er sich rechtzeitig am Flughafen bei einem Vertreter des ausführenden Luftfahrtunternehmens einfinden. Dies ergibt sich aus der praktischen Wirksamkeit des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung, die verlangt, dass sich die Fluggäste rechtzeitig bei einem Vertreter des ausführenden Luftfahrtunternehmens zur Beförderung zum vorgesehenen Zielort melden (vgl. EuGH, 25.01.2024 - Az: C-474/22).

Warum muss man bei Verspätung zur Abfertigung einfinden, nicht aber bei Annullierung?

Annullierte und verspätete Flüge bilden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwei klar getrennte Kategorien. Die Annullierung ist gemäß Art. 2 Buchst. l der Verordnung die Folge der Nichtdurchführung eines geplanten Fluges. Eine Verspätung liegt dagegen vor, wenn der Flug trotz des Zeitverzugs durchgeführt werden soll. In diesem Fall muss die Abfertigung weiterhin vorgenommen werden. Fluggäste eines verspäteten Fluges können deshalb nicht von der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Pflicht befreit werden, sich zur Abfertigung einzufinden. Die große Verspätung eines Fluges bei Ankunft am Endziel ist im Rahmen dieser Vorschrift daher nicht mit einer Annullierung gleichzusetzen.

Wie wirkt sich dies auf den Ausgleichsanspruch aus?

Fehlt es an dem rechtzeitigen Einfinden zur Abfertigung, ist der Anwendungsbereich der Verordnung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a nicht eröffnet. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Verordnung besteht dann nicht. Erscheint ein Fluggast zwar am Flughafen mit der Absicht, den Flug anzutreten, gibt er das Flugvorhaben jedoch auf, ohne sich bei einem Vertreter des ausführenden Luftfahrtunternehmens eingefunden zu haben, und erscheint er auch nicht zum Boarding, ist die Voraussetzung nicht erfüllt. Vorliegend wurde nicht behauptet, dass sich die Fluggäste bei einem Vertreter der Fluggesellschaft eingefunden hatten. Der Anspruch scheiterte daher bereits an dieser Voraussetzung.


AG Nürnberg, 21.10.2025 - Az: 240 C 7001/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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