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Aufpreis fürs zweite Handgepäckstück? Handgepäck-Klausel von Billigflieger gekippt

Reiserecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine AGB-Klausel, die Fluggästen nur ein einziges kostenloses Handgepäckstück zugesteht, kann wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sein, wenn dieselben Bedingungen zugleich das unbegrenzte kostenlose Mitführen von am Flughafen erworbenen Gegenständen erlauben. Ohne nachvollziehbaren sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung fehlt es an einer angemessenen Interessenabwägung zwischen Verwender und Kunde.

Inhaltskontrolle von Handgepäck-Klauseln

Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Mitnahme von Handgepäck bei Flugreisen regeln, unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB, sofern es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Gegenstand eines Verbandsklageverfahrens nach § 1 UKlaG ist dabei nicht die Frage der wirksamen Einbeziehung der Klausel in den Einzelvertrag, sondern ausschließlich deren inhaltliche Angemessenheit (vgl. BGH, 12.12.2007 - Az: IV ZR 130/06).

Der Inhalt einer Klausel ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei auf die Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden abzustellen ist. Maßgeblich ist, wie der Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Sind mehrere Auslegungen rechtlich vertretbar, greift die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, wonach im Ergebnis regelmäßig die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen ist, da diese häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet (vgl. BGH, 19.01.2016 - Az: XI ZR 388/14; BGH, 19.01.2023 - Az: VII ZR 34/20).

Wann liegt eine unangemessene Benachteiligung vor?

Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist gegeben, wenn der Klauselverwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dessen Belange von vornherein hinreichend zu berücksichtigen. Dies setzt eine umfassende Würdigung der beiderseitigen Interessen voraus. Im Zweifel ist eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wozu insbesondere der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung zählt (vgl. BGH, 12.09.2024 - Az: IX ZR 65/23). Die Unangemessenheit entfällt, wenn die Benachteiligung durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist (vgl. BGH, 27.05.2010 - Az: VII ZR 165/09).

Welche Rolle spielt die unionsrechtliche Einordnung von Handgepäck?

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist nicht aufgegebenes Gepäck - also Handgepäck - grundsätzlich als unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung von Fluggästen anzusehen, sodass für dessen Beförderung kein Zuschlag verlangt werden darf, sofern Gewicht und Abmessungen vernünftigen Anforderungen entsprechen und die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen erfüllt werden (vgl. EuGH, 18.09.2014 - Az: C-487/12). Ob konkret vorgegebene Maximalmaße diesen vernünftigen Anforderungen genügen, musste jedoch vorliegend nicht zwingend entschieden werden, da sich die Unwirksamkeit einer Klausel bereits aus einem anderen Gesichtspunkt ergab.

Weshalb kann die Beschränkung auf ein Gepäckstück unwirksam sein?

Eine unangemessene Benachteiligung kann sich daraus ergeben, dass eine Klausel Kostenfreiheit nur für ein einziges Handgepäckstück mit bestimmten Maximalmaßen gewährt, während zugleich das Mitführen von am Flughafen erworbenen Gegenständen ohne jede Maß- oder Mengenbegrenzung kostenlos gestattet wird. In einem solchen Fall werden diejenigen Kunden benachteiligt, deren Handgepäck aus mehreren Einzelstücken besteht, deren kumuliertes Gesamtvolumen die vorgegebenen Maximalmaße gleichwohl einhält.

Ein nachvollziehbarer sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung ist regelmäßig nicht erkennbar. Insbesondere lässt sich eine Beschränkung auf ein Gepäckstück nicht mit Sicherheitserwägungen - etwa der Vermeidung umherfliegender oder unzureichend gesicherter Gegenstände - rechtfertigen, wenn dieselbe Klausel das unbegrenzte Mitführen zusätzlicher, am Flughafen erworbener Gegenstände erlaubt. Für den Kunden ist dabei ohne Belang, aus welchen luftverkehrsrechtlichen Gründen der Transport nach der Sicherheitskontrolle erworbener Gegenstände gestattet wird; maßgeblich ist allein, dass identische Gegenstände je nach Erwerbsort unterschiedlich behandelt werden, ohne dass hierfür ein sachlicher Anknüpfungspunkt besteht.

Welche Bedeutung hat der Begriff des „Verwendens“ im Sinne des UKlaG?

Der Begriff des Verwendens ist weit auszulegen und erfasst die Benutzung einer Klausel im rechtsgeschäftlichen Verkehr (vgl. BGH, 02.07.1987 - Az: III ZR 219/86). Eine unwirksame Klausel wird bereits dann verwendet, wenn sie bei bestehender Wiederholungsgefahr im Rahmen der Vertragsanbahnung als mögliche vertragliche Bestimmung angeboten wird oder der Eindruck erweckt wird, dass hierdurch vertragliche Rechte und Pflichten begründet werden sollen; ein tatsächlicher Vertragsschluss ist nicht erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, 28.04.2016 - Az: I-6 U 152/15). Eine im Buchungsprozess umgesetzte Preisgestaltung, die auf einer unwirksamen Klausel aufbaut, teilt deren rechtliches Schicksal, sodass auch insoweit ein Unterlassungsanspruch bestehen kann.

Im vorliegend zu entscheidenden Fall betraf dies die Fluggesellschaft Vueling Airlines, deren Basistarif Kostenfreiheit nur für ein Handgepäckstück mit den Maßen 40 cm x 30 cm x 20 cm vorsah, während am Flughafen getätigte Einkäufe unbegrenzt und zusätzlich kostenlos mitgeführt werden durften; für ein weiteres oder größeres Gepäckstück war ein gesondertes Entgelt zu entrichten.


OLG Hamm, 07.07.2026 - Az: 13 UKl 4/25

ECLI:DE:OLGHAM:2026:0707.13UKL4.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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