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Flugumleitung infolge eines Nachtflugverbots: Airline muss für Hotel und Taxi zahlen

Reiserecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wird ein Flug wegen eines Nachtflugverbots am Zielflughafen umgeleitet und ist den Fluggästen infolgedessen eine Hotelübernachtung nebst Transfer zumutbarerweise nicht zu ersparen, hat die Fluggesellschaft diese Kosten zu erstatten. Eine Anrechnung dieser Kosten auf die geschuldete pauschale Ausgleichszahlung kommt nicht in Betracht, da beide Ansprüche unterschiedliche Beeinträchtigungen kompensieren.

Erstattung von Betreuungsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung

Nach Art. 6 Abs. 1 c) ii) der EG-VO 261/2004 stehen Fluggästen bei erheblichen Verspätungen - insbesondere solchen von mehr als vier Stunden bei Langstreckenflügen - neben der pauschalen Ausgleichsleistung nach Art. 7 der Verordnung auch Unterstützungsleistungen gemäß Art. 9 der Verordnung zu. Diese umfassen nach Art. 9 Abs. 1 b) und c) Mahlzeiten, Erfrischungen sowie Beförderungsleistungen zwischen Flughafen und Unterbringungsort, und nach Art. 9 Abs. 1 d) die Kosten einer erforderlichen Hotelunterbringung. Voraussetzung ist, dass ein Abflug des ursprünglich geschuldeten Fluges erst am Folgetag zu erwarten ist. Wird ein Flug wegen eines am planmäßigen Zielort geltenden Nachtflugverbotes auf einen anderen Flughafen umgeleitet, kann daraus eine derartige Verzögerung resultieren, die die genannten Unterstützungsansprüche auslöst.

Wann ist eine Hotelübernachtung als erforderlich anzusehen?

Die Erforderlichkeit einer Hotelübernachtung entfällt nur dann, wenn die Fluggesellschaft ihrer Verpflichtung aus Art. 8 Abs. 3 EG-VO 261/2004 nachkommt, die Reisenden bei einer Umleitung auf einen anderen Flughafen zum ursprünglich vorgesehenen Zielflughafen oder einem sonstigen mit dem Fluggast vereinbarten Zielort zu befördern. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Bereitstellung einer solchen Transfermöglichkeit sowie für die ordnungsgemäße Information der Fluggäste hierüber trägt die Fluggesellschaft; ein pauschaler, nicht durch konkrete Angaben zu Ort, Zeit und Bekanntmachung untermauerter Vortrag genügt hierfür nicht. Selbst eine tatsächlich angebotene Transfermöglichkeit zum ursprünglichen Zielflughafen führt zudem nicht ohne Weiteres zur Entbehrlichkeit einer Hotelübernachtung, wenn die Reisenden dort wiederum auf eine Unterbringung angewiesen wären.


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AG Düsseldorf, 22.11.2018 - Az: 50 C 11/18

ECLI:DE:AGD:2018:1122.50C11.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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