Ein Betriebsratsmitglied darf Übernachtungskosten am Schulungsort für erforderlich halten, wenn ihm die tägliche An- und Abreise wegen zwischenzeitlich eingetretener widriger Witterungs- und Straßenverhältnisse nicht mehr zumutbar ist.
Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers steht jedoch unter dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Der Betriebsrat - und ebenso das einzelne Betriebsratsmitglied - ist daher verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die der Sache nach für angemessen gehalten werden dürfen, und die durch die Betriebsratstätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken.
Bei dem Begriff der Erforderlichkeit in § 40 Abs. 1 BetrVG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die tatrichterliche Würdigung, ob verursachte Kosten für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich waren, unterliegt in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur einer eingeschränkten Nachprüfung. Geprüft wird lediglich, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen wurden.
Grundsätzlich muss der für die Schulungsteilnahme erforderliche Betriebsratsbeschluss auf ein konkretes Betriebsratsmitglied und auf eine konkrete, nach Zeitpunkt und Ort bestimmte Schulung bezogen sein (vgl. BAG, 12.01.2011 - Az: 7 ABR 94/09; BAG, 08.03.2000 - Az: 7 ABR 11/98). Er muss sich hingegen nicht darauf erstrecken, mit welchem Verkehrsmittel das Betriebsratsmitglied zum Schulungsort gelangt und ob dort übernachtet wird. Erfolgt gleichwohl eine Beschlussfassung zu diesen Punkten, ist das Betriebsratsmitglied hieran jedenfalls dann nicht gebunden, wenn sich zwischen der Beschlussfassung und dem Beginn der Schulungsveranstaltung die für die Beurteilung der Erforderlichkeit maßgebenden Umstände gravierend ändern.
Wann besteht eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers?
Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu zählen auch die Kosten, die einem Betriebsratsmitglied im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer erforderlichen Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstehen. Neben den eigentlichen Seminargebühren gehören dazu auch die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten.Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers steht jedoch unter dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Der Betriebsrat - und ebenso das einzelne Betriebsratsmitglied - ist daher verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die der Sache nach für angemessen gehalten werden dürfen, und die durch die Betriebsratstätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken.
Bei dem Begriff der Erforderlichkeit in § 40 Abs. 1 BetrVG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die tatrichterliche Würdigung, ob verursachte Kosten für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich waren, unterliegt in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur einer eingeschränkten Nachprüfung. Geprüft wird lediglich, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen wurden.
Auf welchen Zeitpunkt kommt es für die Erforderlichkeit an?
Grundsätzlich ist die Frage der Erforderlichkeit danach zu beurteilen, ob das Betriebsratsmitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder der Handlung, die die Kosten auslöste, die Verursachung der Kosten für erforderlich halten durfte. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn sich die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände nachträglich erheblich ändern und die Kosten unter den geänderten Umständen für erforderlich gehalten werden durften. In diesem Fall sind die Kosten vom Arbeitgeber zu tragen, da es sich um erforderliche Kosten der Betriebsratstätigkeit handelt. Nicht entscheidend ist dabei, ob eine erneute ausdrückliche Prüfung der Erforderlichkeit unter den veränderten Umständen stattgefunden hat; maßgebend ist allein, dass die Kosten unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabe für erforderlich gehalten werden durften.Grundsätzlich muss der für die Schulungsteilnahme erforderliche Betriebsratsbeschluss auf ein konkretes Betriebsratsmitglied und auf eine konkrete, nach Zeitpunkt und Ort bestimmte Schulung bezogen sein (vgl. BAG, 12.01.2011 - Az: 7 ABR 94/09; BAG, 08.03.2000 - Az: 7 ABR 11/98). Er muss sich hingegen nicht darauf erstrecken, mit welchem Verkehrsmittel das Betriebsratsmitglied zum Schulungsort gelangt und ob dort übernachtet wird. Erfolgt gleichwohl eine Beschlussfassung zu diesen Punkten, ist das Betriebsratsmitglied hieran jedenfalls dann nicht gebunden, wenn sich zwischen der Beschlussfassung und dem Beginn der Schulungsveranstaltung die für die Beurteilung der Erforderlichkeit maßgebenden Umstände gravierend ändern.
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BAG, 27.05.2015 - Az: 7 ABR 26/13
ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR26.13.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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