Ist die Einschaltung eines Detektivbüros erforderlich, um einem
Beamten außerhalb der Diensträume begangene Pflichtverletzungen nachzuweisen, so kann der Dienstherr grundsätzlich den Ersatz der ihm dadurch entstandenen Kosten vom Beamten verlangen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war als Landesbeamter im Post- und Botendienst beim Finanzamt eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörte es, mit dem
Dienstwagen Fahrten zu anderen Finanzämtern durchzuführen. Während dieser Kurierfahrten suchte er bereits im Jahre 1998 mehrfach seine Wohnung auf, was ihm sein Dienstvorgesetzter daraufhin ausdrücklich untersagte. Trotz dieses Verbotes hielt sich der Kläger während weiterer Dienstfahrten im Jahre 2000 wiederholt für jeweils ca. eine Stunde in seiner Wohnung auf. Um ihm sein erneutes Fehlverhalten nachweisen zu können, beauftragte der Dienstvorgesetzte des Klägers ein gewerbliches Detektivbüro, das ihn an mehreren Tagen beim Aufsuchen seiner Wohnung beobachtete. Nach Abschluss des daraufhin eingeleiteten Disziplinarverfahrens nahm der Beklagte den Kläger auf Ersatz der für die Überwachung entstandenen Kosten in Anspruch. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Beauftragung der Detektei nicht erforderlich gewesen sei. Es hätte ausgereicht, ihn mit den Vorwürfen zu konfrontieren, zumal er diese später eingeräumt habe.
Der zulässige Antrag des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die von ihm allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
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