Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Das Vortäuschen einer
Arbeitsunfähigkeit oder das Erschleichen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann grundsätzlich einen wichtigen Grund im Sinne des
§ 626 BGB darstellen oder eine ordentliche Kündigung sozial rechtfertigen. Dies gilt nicht nur, wenn sich der
Arbeitnehmer für die Zeit einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung gewähren lässt und damit regelmäßig einen Betrug zu Lasten des Arbeitgebers begeht.
Auch ein genesungswidriges Verhalten während einer attestierten Arbeitsunfähigkeit ist geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen.
Die
Arbeitgeberin hat hierbei Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, aus denen sich ergeben könnte, dass der Arbeitnehmer die attestierte Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht, sich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschlichen oder sich genesungswidrig verhalten hat.
Es ist der Arbeitgeberin verwehrt, sich auf die Erkenntnisse aus der Beobachtung des Klägers durch eine Detektei zu berufen, wenn kein konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten der Arbeitgeberin vorlag.
Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer ununterbrochen aufgrund von sieben unterschiedlichen Krankheiten arbeitsunfähig krank war, begründet keinen konkreten Verdacht dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht ist. Bei Zweifeln an der attestierten Arbeitsunfähigkeit wäre die Einschaltung des medizinischen Dienstes gemäß § 275 Abs. 1 a S. 3 SGB V das mildere Mittel gewesen.
Die durch die Beobachtung gewonnenen Erkenntnisse unterliegen in diesem Fall einem Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot.
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