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Schulungsteilnahme eines Betriebsratsmitglieds ohne Betriebsratsbeschluß

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Betriebsrat des in Anspruch genommenen Arbeitgebers beschloß die Entsendung seiner Vorsitzenden zu einer Schulung "Betriebsräte II" im April 1995. Da diese Veranstaltung belegt war, nahm die Vorsitzende an einer sechs Wochen später stattfindenden Schulung desselben Veranstalters zum gleichen Thema an einem anderen Ort teil. Hierüber faßte der Betriebsrat vor Schulungsbeginn keinen weiteren Beschluß. Der Arbeitgeber verweigerte unter anderem deswegen den Ausgleich der Kosten. Das Landesarbeitsgericht wies den Antrag des Betriebsrats ab, den Arbeitgeber zu verpflichten, die Betriebsratsvorsitzende von den Kosten der Schulungsteilnahme freizustellen, weil der Betriebsrat keinen weiteren Beschluß gefaßt hatte. Der Betriebsrat genehmigte während des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht die Teilnahme an der anderen Schulung. 

Der Antrag des Betriebsrats hatte auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der Siebte Senat entschied, daß ein Arbeitgeber Schulungskosten nur übernehmen muß, wenn der Betriebsrat den Beschluß über die Erforderlichkeit der Teilnahme des Betriebsratsmitglieds vor der jeweiligen Veranstaltung gefaßt hat. Ein vormaliger Beschluß zur Teilnahme an einer anderen Schulung genügt ebensowenig den Anforderungen des Gesetzes wie eine Genehmigung nach Beginn der Veranstaltung. Eine gesetzliche Pflicht zur Übernahme von Schulungskosten wird in diesen Fällen nicht begründet.


BAG, 08.03.2000 - Az: 7 ABR 11/98


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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