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Reisezeitausgleich für Betriebsräte

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit für erforderliche Betriebsratstätigkeit aufwendet, begründen einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung nur in dem Umfang, in dem eine einschlägige tarifliche oder betriebliche Regelung eine Vergütungspflicht für Dienstreisen vorsieht. Fehlt eine solche Regelung für darüber hinausgehende Zeiten, besteht mangels gesetzlicher Grundlage kein weitergehender Ausgleichsanspruch.

Wann erfolgt eine Arbeitsbefreiung ?

Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Grundsätzlich können auch Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, die zur Erfüllung notwendiger betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb der Arbeitszeit aufgewendet werden, einen solchen Anspruch auslösen, sofern sie mit der Durchführung der entsprechenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen.

Wie werden Reisezeiten von Betriebsratsmitgliedern bewertet?

Gemäß § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Für die Bewertung von Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten aufwendet, können daher keine anderen Maßstäbe gelten als für Reisezeiten, die ein Arbeitnehmer sonst im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitspflicht aufwendet. Eine gesetzliche Regelung, nach der Reisezeiten stets wie vergütungspflichtige Arbeitszeit zu bewerten sind, besteht nicht (vgl. BAG, 03.09.1997 - Az: 5 AZR 428/96). Maßgeblich sind daher die einschlägigen tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen im jeweiligen Betrieb (vgl. BAG, 21.09.1977 - Az: 4 AZR 292/76; BAG, 16.04.2003 - Az: 7 AZR 423/01; BAG, 10.11.2004 - Az: 7 AZR 131/04).

Was ist bei tariflicher Deckelung der Reisezeitvergütung zu beachten?

Sieht eine tarifliche Regelung vor, dass die notwendige Reisezeit bei Dienstreisen, soweit sie die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet, nur bis zu einer bestimmten Stundenzahl kalendertäglich zuschlagsfrei wie Arbeitszeit vergütet wird, ist die Vergütungspflicht auf diesen Umfang beschränkt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut einer entsprechenden „bis zu“-Formulierung. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen tariflichen Regelung für darüber hinausgehende Reisezeiten lässt sich nicht entnehmen, dass diese gleichwohl wie Arbeitszeit - gegebenenfalls sogar zuschlagspflichtig - zu vergüten wären. Mangels ausdrücklicher tariflicher oder gesetzlicher Regelung besteht für derartige weitergehende Reisezeiten vielmehr kein Vergütungsanspruch.

Dieser Grundsatz wird durch den Gesamtzusammenhang ergänzender tariflicher Bestimmungen bestätigt, etwa wenn diese die Vergütung von Reisezeiten an Arbeitstagen, an arbeitsfreien Tagen sowie an Sonn- und Feiertagen jeweils nur in bestimmtem Umfang vorsehen und dabei danach differenzieren, für welche Reisezeiten Zuschläge zu zahlen sind und welche zuschlagsfrei bleiben. Eine solche Systematik spricht dafür, dass die tarifliche Regelung die Vergütungspflicht für Reisezeiten abschließend regelt. Hätten die Tarifvertragsparteien eine Vergütungspflicht auch für weitergehende Reisezeiten vorsehen wollen, hätte es hierzu einer ausdrücklichen Regelung bedurft.

Wie ist das Verhältnis konkurrierender Tarifregelungen zu bestimmen?

Bestehen im Anwendungsbereich eines Arbeitsverhältnisses mehrere tarifliche Regelungen zur Reisezeitvergütung nebeneinander, ist entscheidend, welche Regelung sachlich einschlägig ist. Regelt eine speziellere Vorschrift die Reisezeitentschädigung ausdrücklich nur für eine bestimmte Art der Arbeitsleistung - etwa eine Montagetätigkeit, die ein auswärtiges Übernachten erfordert -, erfasst sie andere Tätigkeiten nicht. Enthält der Tarifvertrag für eine andere Form der auswärtigen Tätigkeit lediglich eine Regelung zur pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Vergütung des Zeitaufwands für Hin- und Rückreise, kann hieraus ebenfalls keine allgemeine Reisezeitvergütung für andere Tätigkeiten hergeleitet werden. Fehlt eine Regelung für Reisezeiten, die anlässlich der Erfüllung anderer Aufgaben als der ausdrücklich geregelten Tätigkeit entstehen, richtet sich deren Vergütung nach der allgemeinen, im jeweiligen Betrieb einschlägigen tariflichen Grundregelung zur Dienstreisevergütung.

Im vorliegenden Fall betraf dies das Verhältnis zwischen der allgemeinen Regelung zur Vergütung von Reisezeiten bei Dienstreisen im Manteltarifvertrag und der spezielleren Regelung zur Reisezeitentschädigung bei der Fernmontage im Bundesmontagetarifvertrag. Da Betriebsratstätigkeit keine Montagetätigkeit darstellt, waren die im Zusammenhang mit erforderlicher Betriebsratstätigkeit anfallenden Reisezeiten nach der allgemeinen manteltarifvertraglichen Regelung und nicht nach der spezielleren Montageregelung zu behandeln.

Liegt eine unzulässige Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds vor?

Eine Beschränkung der Arbeitsbefreiung zum Ausgleich für Reisezeiten anlässlich erforderlicher Betriebsratstätigkeit auf den tariflich bestimmten Umfang stellt keine unzulässige Benachteiligung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG dar, wenn Reisezeiten des Betriebsratsmitglieds nicht anders behandelt werden als Dienstreisezeiten anderer Arbeitnehmer außerhalb einer Montagetätigkeit. Auch eine Ungleichbehandlung zwischen teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern liegt nicht vor, wenn Reisezeiten, die über die jeweilige individuelle regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, bei beiden Arbeitnehmergruppen in gleichem zeitlichen Umfang vergütet werden.


BAG, 21.06.2006 - Az: 7 AZR 389/05


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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