Für die Einordnung als Berufsbetreuer kommt es nicht in erster Linie auf die im jeweiligen Abrechnungszeitraum geleistete Stundenzahl an; maßgeblich ist vielmehr, ob die betreuende Person im Hinblick auf ihr Angebot, das Amt (nur) berufsmäßig zu führen, ausgewählt wurde.
Worum geht es bei der Berufsbetreuereigenschaft?
Die Einordnung einer Betreuung als berufsmäßig geführt entscheidet darüber, ob dem Betreuer eine Vergütung nach den für Berufsbetreuer geltenden Maßstäben zusteht oder ob er lediglich Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung als ehrenamtlicher Betreuer hat. Die Abgrenzung ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung, da sie unmittelbare finanzielle Auswirkungen für die betreuende Person hat und zugleich Rückschlüsse auf die Anzahl der von einer Person geführten Betreuungen sowie deren zeitliche Beanspruchung zulässt.Welches Kriterium ist für die Beurteilung entscheidend?
Gegen eine Prüfung, die in erster Linie auf die in bestimmten Zeitabschnitten geleistete Stundenzahl abstellt, bestehen Bedenken. Eine rein quantitative Betrachtung, die den zeitlichen Aufwand innerhalb einzelner Abrechnungsperioden in den Vordergrund rückt, wird der rechtlichen Einordnung der Berufsbetreuereigenschaft nicht gerecht. Entscheidend ist stattdessen regelmäßig, ob die Person im Hinblick auf ihr Anerbieten ausgewählt worden ist, das Amt (nur) berufsmäßig zu führen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist damit nicht die tatsächlich aufgewendete Stundenzahl in einem bestimmten Zeitraum, sondern die dem Bestellungsakt zugrunde liegende Auswahlentscheidung, die sich an dem Angebot der betreuenden Person orientiert, die Betreuung berufsmäßig - also nicht als bloßes Ehrenamt - zu übernehmen.Wie verhält sich dies zur Systematik der Betreuervergütung?
Die Berufsmäßigkeit einer Betreuung setzt regelmäßig voraus, dass die betreffende Person für die Übernahme einer Vielzahl von Betreuungen zur Verfügung steht und sich damit als für dieses Amt zur Verfügung stehende Fachkraft anbietet. Die bloße Betrachtung einzelner Stundenzahlen in bestimmten Abrechnungszeiträumen kann diese auf die Auswahlentscheidung bezogene Perspektive nicht ersetzen, da sie retrospektiv den tatsächlichen zeitlichen Aufwand misst, ohne die für die Bestellung maßgebliche Ausgangslage - das Anerbieten zur berufsmäßigen Führung - hinreichend zu berücksichtigen.Welche Folgen ergeben sich hieraus für die Praxis?
Für die Feststellung der Berufsbetreuereigenschaft ist demnach in der Regel darauf abzustellen, ob die Auswahl der betreuenden Person im Hinblick auf deren Angebot erfolgte, das Amt berufsmäßig zu führen. Eine schematische Prüfung anhand von Stundenzahlen in einzelnen Zeitabschnitten tritt dahinter zurück und darf jedenfalls nicht als vorrangiges Kriterium herangezogen werden.
OLG Karlsruhe, 05.05.1998 - Az: 11 Wx 23/97
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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