Der Arbeitgeber muß die mit Reisen verbrachte Zeit nicht als Überstunden anrechnen.
Im vorliegenden Fall fuhr ein Wirtschaftsprüfer regelmäßig auch außerhalb der regulären Arbeitszeit zu seinen Klienten. Das Gerciht befand, daß es branchenüblich sei, Reisezeiten in bestimmtem Umfang auf die eigene Kappe zu nehmen. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag die Bezahlung von Reisezeiten vorschreibt.
Im vorliegenden Fall fuhr ein Wirtschaftsprüfer regelmäßig auch außerhalb der regulären Arbeitszeit zu seinen Klienten. Das Gerciht befand, daß es branchenüblich sei, Reisezeiten in bestimmtem Umfang auf die eigene Kappe zu nehmen. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag die Bezahlung von Reisezeiten vorschreibt.
BAG, 03.09.1997 - Az: 5 AZR 428/96
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