Die Verdrängung von
Tarifverträgen nach
§ 4a Abs. 2 Satz 2 TVG setzt voraus, dass in einem Betrieb mehrere tarifgebundene
Gewerkschaften mit unterschiedlichen Tarifverträgen vertreten sind. In diesem Fall gilt grundsätzlich nur der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft, die im Betrieb die meisten in einem
Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder organisiert (Mehrheitstarifvertrag). Die Wirkung dieser Regelung ist jedoch strikt auf die Verdrängung des Minderheitstarifvertrags beschränkt. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG ordnet nicht zugleich die Anwendung des Mehrheitstarifvertrags auf die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Minderheitsgewerkschaft an. Ob und auf welcher Grundlage die Tarifverträge der Mehrheitsgewerkschaft zur Anwendung kommen, ist vielmehr gesondert zu prüfen und kann sich insbesondere aus
arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln ergeben.
Die Verdrängungswirkung tritt nur ein, wenn der betreffende Tarifvertrag im Anwendungsbereich normativ gilt, sei es nach
§ 3 Abs. 1 TVG aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit oder nach § 3 Abs. 3 TVG aufgrund allgemeinverbindlicher Erklärung.
Vorliegend waren sowohl die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) als auch die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) mit der Arbeitgeberseite tarifgebunden, wobei die
Arbeitgeberin aufgrund der Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse davon ausging, dass die EVG-Tarifverträge als Mehrheitstarifverträge die GDL-Tarifverträge verdrängten.
Art. 9 Abs. 3 GG schützt eine Koalition nicht nur in ihrem Bestand und ihrer organisatorischen Ausgestaltung, sondern auch in ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Der Schutz erstreckt sich insbesondere auf den Abschluss von Tarifverträgen sowie deren Bestand und Anwendung (vgl. BVerfG, 11.07.2017 - Az:
1 BvR 1571/15). Die Koalitionsfreiheit wird nicht erst dann beeinträchtigt, wenn eine Koalition daran gehindert wird, Tarifrecht zu schaffen. Eine Einschränkung liegt bereits in Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Wirkung des von Koalitionen geschaffenen Tarifrechts zu vereiteln oder leerlaufen zu lassen.
§ 4a TVG beeinträchtigt zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Systems der Tarifautonomie die Koalitionsfreiheit der Minderheitsgewerkschaft, indem das Ergebnis ihrer tarifautonomen Betätigung verdrängt wird. Diese Beeinträchtigung ist jedoch - bei verfassungsrechtlich gebotener Auslegung und Handhabung - gerechtfertigt (vgl. BVerfG, 11.07.2017 - Az:
1 BvR 1571/15). Demgegenüber kann eine auf einer fehlerhaften Anwendung von § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG beruhende Nichtanwendung eines gesamten Tarifwerks nicht gerechtfertigt sein. Sie vereitelt ohne gesetzliche Grundlage zielgerichtet dessen Wirkung. Die Nichtanwendung beruht dann nicht auf der gesetzlichen Anordnung der Verdrängung, sondern auf der rechtswidrigen Weigerung der Arbeitgeberin, die Tarifverträge anzuwenden. Dabei ist unerheblich, ob die Arbeitgeberin die gesetzliche Regelung vorsätzlich oder nur versehentlich falsch anwendet - die Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit tritt objektiv in beiden Fällen ein.
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