Nach ständiger Rechtsprechung dürfen
Arbeitskämpfe nur zur Durchsetzung tariflich regelbarer Ziele geführt werden. Arbeitskämpfe dienen der Sicherung der Tarifautonomie und sind auf den Abschluss rechtmäßiger
Tarifverträge gerichtet (vgl. BAG, 10.12.2002 - Az:
1 AZR 96/02). Ein Unterstützungsstreik ist grundsätzlich eine zulässige Arbeitskampfmaßnahme, sofern er einem rechtmäßigen Hauptarbeitskampf dient und verhältnismäßig ist (vgl. BAG, 19.06.2007 - Az: 1 AZR 396/06).
Auch schuldrechtliche Vereinbarungen können Gegenstand eines Arbeitskampfs sein, wenn sie den Bereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen betreffen. Nach überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung sind schuldrechtliche Streikziele zulässig, soweit sie einen inneren Bezug zu den Arbeitsbedingungen aufweisen. Eine Unterscheidung zwischen normativen und schuldrechtlichen Tarifinhalten ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet die Freiheit der Koalitionen, ihre Gestaltungsmittel zur Durchsetzung tariflicher Regelungen frei zu wählen. Eine Beschränkung auf normative Inhalte würde bestimmte Arbeitsbedingungen dem Arbeitskampf entziehen und die Tarifautonomie unzulässig verkürzen (vgl. BAG, 21.05.2014 - Az:
4 AZR 50/13).
Der gemeinsame Antrag auf
Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags nach
§ 5 Abs. 1 TVG ist ein tariflich regelbares Ziel. Die Regelung betrifft Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG.
Die Allgemeinverbindlicherklärung dient der Sicherung einheitlicher Arbeitsbedingungen und der Stärkung der Tarifautonomie. Auch wenn die Allgemeinverbindlicherklärung durch staatliche Mitwirkung erfolgt, bleibt der Antrag der Tarifvertragsparteien Teil der autonomen Regelungskompetenz (vgl. BVerfG, 15.07.1980 - Az: 1 BvR 24/74; BVerfG, 10.01.2020 - Az:
1 BvR 4/17).
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