Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 407.205 Anfragen

Arbeitskampf - Allgemeines

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Arbeitskampf ist eine kollektive Maßnahme der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmer-Seite gegen den Sozialpartner, um ein bestimmtes, im Verhandlungswege nicht durchsetzbares, Ziel zu erreichen. Maßnahmen sind Streik, Aussperrung und Boykott. Der Arbeitskampf ist gesetzlich nicht geregelt, beruht jedoch auf Artikel 9 Grundgesetz (Koalitionsfreiheit). Teilweise sind Streiks durch tarifvertraglich vereinbarte Friedenspflichten ausgeschlossen.

Das Bundesarbeitsgericht sieht das Arbeitskampfrecht als notwendiger Teil eines funktionierenden Tarifvertragssystems an, da so das erforderliche Verhandlungsgleichgewicht der sozialen Gegenspieler gewährleistet wird. Der Arbeitskampf wird üblicherweise dann geführt, wenn Tarifvertragsverhandlungen und ein daran anschließendes Schlichtungsverfahren ergebnislos geblieben sind. Der Arbeitskampf muss aber auch immer eine verhältnismäßige und letzte Maßnahme sein, um ein rechtlich zulässiges Ergebnis zu erzielen.

Hauptmittel des Arbeitskampfs sind Streik, Aussperrung und Boykott. Werden solche Maßnahmen im Rahmen eines rechtmäßigen Arbeitskampfs ausgeübt, so führen diese nicht zu einer Verletzung des Arbeitsvertrags. Für die Dauer einer Kampfmaßnahme werden die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert und leben nach Beendigung des Arbeitskampfs wieder auf. Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmer also nicht mit Abmahnungen und / oder Kündigungen dazu bewegen, von den Maßnahmen abzusehen. Ist z.B. ein Streik nicht rechtmäßig, drohen den teilnehmender Arbeitnehmern arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Die Suspendierung von Rechten und Pflichten bedeutet aber auch, dass teilnehmende Arbeitnehmer keinen Lohn erhalten. Die Gewerkschaft zahlt ihren Mitgliedern aus diesem Grund Unterstützungsleistungen aus der Streikkasse.

Die Bundesagentur für Arbeit muss sich im Arbeitskampf neutral verhalten. So kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld sowie Kurzarbeitergeld nach den Bestimmungen der §§ 160 SGB III ruhen:

"Ist die Ar­beit­neh­me­rin oder der Ar­beit­neh­mer durch Be­tei­li­gung an ei­nem inländi­schen Ar­beits­kampf ar­beits­los ge­wor­den, so ruht der An­spruch auf Ar­beits­lo­sen­geld bis zur Be­en­di­gung des Ar­beits­kamp­fes."

Durch die Leistung von Arbeitslosengeld darf nämlich nicht in einen Arbeitskampf eingegriffen werden - auch dann nicht, wenn die Betroffenen keine finanzielle Unterstützung der Gewerkschaft erhalten. Über das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen entscheidet ein Neutralitätsausschuss.
Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 18.04.2026
Feedback zu diesem Tipp
Ein Arbeitskampf ist eine kollektive Maßnahme von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, um tarifvertragliche Ziele durchzusetzen, die im direkten Verhandlungsweg nicht erreicht wurden. Er stützt sich auf die durch Artikel 9 des Grundgesetzes geschützte Koalitionsfreiheit.
Bei rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen sind die arbeitsvertraglichen Pflichten suspendiert. Der Arbeitgeber darf Teilnehmer daher nicht wegen der bloßen Teilnahme abmahnen oder kündigen. Bei rechtswidrigen Maßnahmen hingegen können arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.
Nein, da die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis für die Dauer der Kampfmaßnahme ausgesetzt sind, besteht kein Lohnanspruch. Gewerkschaftsmitglieder erhalten stattdessen Unterstützungsleistungen aus der Streikkasse.
Ja, gemäß § 160 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes, sofern die Arbeitslosigkeit durch die Teilnahme an einem inländischen Arbeitskampf verursacht wurde. Dies dient der Neutralitätspflicht der Bundesagentur für Arbeit.
Alexandra KlimatosHont Péter HetényiMartin Becker

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus DIE ZEIT 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.259 Bewertungen)

Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!
Dr. Peter Schaller, Dresden
Ich wurde professionell und zügig über die Sachlage aufgeklärt, ich würde diese Plattform jederzeit wieder nutzen und kann sie 100% empfehlen
Verifizierter Mandant